Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Demokratisierung und Parlamentarisierung der konstitutionellen Erbmonarchie 
II. «Demokratisierung» und «Parlamentarisierung» 
der (Erb-)Monarchie 
1. Unterschied zur Konstitutionellen Verfassung von 1862 
Soweit die «Demokratisierung» und «Parlamentarisierung» der (Erb-) 
Monarchie mit der Stellung des Landtages und Volkes zusammenhängt, 
geht es grundsätzlich um die Frage der Teilhabe an der staatlichen 
Gewalt, wie sie dem Landtag als «Organ der Gesamtheit der Landesan- 
gehörigen» und Mitgesetzgeber im V. Hauptstück der Verfassung von 
1921 konzediert werden.!*? Das Volk ist im Unterschied zur Konstitu- 
tionellen Verfassung von 1862 neben dem Landesfürsten zum anderen 
Träger der Staatsgewalt geworden. Es stehen dem Fürsten nur die Befug- 
nisse zu, die ihm die Verfassung von 1921 gewährt. Dazu zählen aber 
nach wie vor eine Anzahl von Vorrechten, so etwa das absolute Geset- 
zesveto oder das Notverordnungsrecht. Der Fürst hat nicht eine den 
anderen Staatsorganen, Landtag und Regierung, vergleichbare Stellung 
im Staat inne. Er tritt kraft Erbrecht in sein Fürstenamt und ist als Staats- 
oberhaupt niemandem verantwortlich. 
Neben dem Wahlrecht zum Landtag sind insbesondere die direkt- 
demokratischen Einrichtungen der Initiative und des Referendums auf 
Verfassungs- und Gesetzesebene zu erwähnen, die neu in die Verfassung 
von 1921 aufgenommen worden sind.!® So vertritt nach Art. 66 Abs. 6 
LV, wenn der Landtag einen Gesetzesentwurf, der ihm im Wege der 
Volksinitiative zugegangen ist, ablehnt, die Annahme des Entwurfes 
durch die wahlberechtigten Landesangehörigen den sonst zur Annahme 
eines Gesetzes erforderlichen Beschluss des Landtages. Die Eingangs- 
formel des Gesetzes hat dann nicht zu lauten «dem nachstehenden vom 
Landtag gefassten Beschluss», sondern «dem in der Volksabstimmung 
vom [...] angenommenen Gesetz oder Verfassungsgesetz erteile Ich 
Meine Zustimmung». !5! 
Das Staatsorgan «Volk» bilden jene liechtensteinischen Staatsbür- 
ger männlichen Geschlechts, welche das 24. Lebensjahr vollendet und 
  
149 Vel. Art. 45 bis 70 LV 1921. 
150 Vgl. Art. 64 und 66 LV 1921. 
151 Vgl. etwa LGBl. 1989 Nr. 64. 
190
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.