Landtag und Volksrechte
zusammen, !* wie dies ein Verfassungsvergleich belegen und veranschau-
lichen kann. Die Landständische Verfassung von 1818 räumt den Land-
ständen noch keine politischen Rechte ein. Sie bleiben auf eine «Bera-
tungsfunktion» beschränkt. Es wurde ihnen eine Verfassung auferlegt,
nach der für sie das «fürstliche Wort» bestimmend war.!” Auch von
eigentlichen Wahlen zum Stände-Landtag kann nicht die Rede sein. Die
Landständische Verfassung von 1818 verschliesst sich einer dualistischen
Gegenposition der Stände. Sie sind staatspolitisch bedeutungslos. Es fin-
det auch nur insoweit ein Wahlverfahren statt, als die stimmberechtigten
Gemeindebürger dem Oberamt drei zum Richteramt bzw. zum Amt des
Säckelmeisters wahlfähige Bürger vorschlagen können. Wer Richter und
Säckelmeister in der Gemeinde und damit Mitglied in der Landmann-
schaft wird, bestimmt das Oberamt. Die stimmberechtigten Gemeinde-
bürger haben so gesehen kein Wahlrecht. Es reduziert sich auf ein Vor-
schlagsrecht.!48
Erst in den Verfassungsentwürfen von 1848 und in deren Folge in
den Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849
nimmt der Parlamentarismus konkrete Gestalt an. Der Landrat wird zu
einer vom Volk gewählten Institution der Verfassung, die in der Funk-
tion des Mitgesetzgebers neben den Fürsten tritt. Diese Entwicklung
wurde durch den Reaktionserlass des Fürsten vom 20. Juli 1852 unter-
brochen und in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht mehr
im gleichen Ausmass umgesetzt. Sie bleibt hinter den Verfassungserwar-
tungen von 1848 zurück, wenn man die Stellung der Volksvertretung,
insbesondere ihr Verhältnis zum Fürsten, wie auch die Ausgestaltung
der politischen Rechte, vornehmlich des Wahlrechts, in Betracht zieht.
Gleichwohl war der durch die Verfassungsbestrebungen von 1848 einge-
leitete Prozess politischer Partizipation nicht mehr aufzuhalten.
146 Peter Badura, Die parlamentarische Demokratie, S. 509 f. Rz. 20.
147 So schrieb die Hofkanzlei in Wien am 28. April 1819 an das Oberamt in Vaduz, dass
die Stände so wenig wie jene in Österreich berechtigt seien, über die postulierte
Summe eine detaillierte Rechnungsvorlage zu verlangen, «sondern ihnen das fürstl.
Wort diesfalls genügen» müsse. Zitiert nach Rupert Quaderer, Politische Ge-
schichte, S. 34.
148 Herbert Wille, Liechtenstein, S. 1085.
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