Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Landtag und Volksrechte 
zusammen, !* wie dies ein Verfassungsvergleich belegen und veranschau- 
lichen kann. Die Landständische Verfassung von 1818 räumt den Land- 
ständen noch keine politischen Rechte ein. Sie bleiben auf eine «Bera- 
tungsfunktion» beschränkt. Es wurde ihnen eine Verfassung auferlegt, 
nach der für sie das «fürstliche Wort» bestimmend war.!” Auch von 
eigentlichen Wahlen zum Stände-Landtag kann nicht die Rede sein. Die 
Landständische Verfassung von 1818 verschliesst sich einer dualistischen 
Gegenposition der Stände. Sie sind staatspolitisch bedeutungslos. Es fin- 
det auch nur insoweit ein Wahlverfahren statt, als die stimmberechtigten 
Gemeindebürger dem Oberamt drei zum Richteramt bzw. zum Amt des 
Säckelmeisters wahlfähige Bürger vorschlagen können. Wer Richter und 
Säckelmeister in der Gemeinde und damit Mitglied in der Landmann- 
schaft wird, bestimmt das Oberamt. Die stimmberechtigten Gemeinde- 
bürger haben so gesehen kein Wahlrecht. Es reduziert sich auf ein Vor- 
schlagsrecht.!48 
Erst in den Verfassungsentwürfen von 1848 und in deren Folge in 
den Konstitutionellen Übergangsbestimmungen vom 7. März 1849 
nimmt der Parlamentarismus konkrete Gestalt an. Der Landrat wird zu 
einer vom Volk gewählten Institution der Verfassung, die in der Funk- 
tion des Mitgesetzgebers neben den Fürsten tritt. Diese Entwicklung 
wurde durch den Reaktionserlass des Fürsten vom 20. Juli 1852 unter- 
brochen und in der Konstitutionellen Verfassung von 1862 nicht mehr 
im gleichen Ausmass umgesetzt. Sie bleibt hinter den Verfassungserwar- 
tungen von 1848 zurück, wenn man die Stellung der Volksvertretung, 
insbesondere ihr Verhältnis zum Fürsten, wie auch die Ausgestaltung 
der politischen Rechte, vornehmlich des Wahlrechts, in Betracht zieht. 
Gleichwohl war der durch die Verfassungsbestrebungen von 1848 einge- 
leitete Prozess politischer Partizipation nicht mehr aufzuhalten. 
  
146 Peter Badura, Die parlamentarische Demokratie, S. 509 f. Rz. 20. 
147 So schrieb die Hofkanzlei in Wien am 28. April 1819 an das Oberamt in Vaduz, dass 
die Stände so wenig wie jene in Österreich berechtigt seien, über die postulierte 
Summe eine detaillierte Rechnungsvorlage zu verlangen, «sondern ihnen das fürstl. 
Wort diesfalls genügen» müsse. Zitiert nach Rupert Quaderer, Politische Ge- 
schichte, S. 34. 
148 Herbert Wille, Liechtenstein, S. 1085. 
189
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.