Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

2. Abschnitt 
Demokratisierung und Parlamentarisierung 
der konstitutionellen Erbmonarchie 
$20 LANDTAG UND VOLKSRECHTE 
I. Allgemeines 
Wilhelm Beck erklärte in der Landtagssitzung vom 14. Oktober 1918, es 
gehe ein «demokratischer Zug» durch die Welt, der auch vor den Schran- 
ken Liechtensteins nicht Halt mache.!*! Zum Begriff «demokratisch» 
bemerkten die Oberrheinischen Nachrichten,!® «kann doch wohl allge- 
mein gesprochen nur heissen, dass eben der Einfluss des Volkes an Stelle 
einiger im gesamten Staatsleben einen ganz anderen Ausdruck in 
Zukunft zu bekommen hat, als dies bisher der Fall gewesen ist. An Stelle 
einer scheinbaren konstitutionellen Verfassung hat eine wirkliche zu tre- 
ten, und diese selber ist vom Grundsatz der Volksherrschaft neben jener 
des monarchischen Prinzips! vollständig zu durchtränken. Das Volk 
selbst und seine Vertreter sollen als Scheinfaktoren im Staatsleben zu sol- 
chen der Wirklichkeit emporgeführt werden.»!+ 
Die Idee der rechtlichen Bindung politischer Herrschaft und der 
Legitimierung der Staatsgewalt und Gesetzgebung durch das Volk hängt 
aufs engste mit der Einführung und dem Ausbau der Volksrechte und 
der Entstehung und Stärkung des Parlaments!* als Volksvertretung 
  
141 Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 119. 
142 ON. Nr. 81 vom 9. Oktober 1920 unter dem Titel «Demokratische Erscheinun- 
gen», zitiert nach Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 120. 
143 Hier ist offensichtlich das «monarchische Prinzip» nicht im Sinne von $ 2 KV 1862 
(Fürst als souveränes Staatsoberhaupt) gemeint. 
144 Vgl. die Teilung der Staatsgewalt in Art. 2 LV 1921. 
145 Zu Verwendung dieses Begriffs aus liechtensteinischer Sicht siehe Gerard Batliner, 
Parlament, S. 13 Fn. 1. 
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