Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungshoheit und Teilung der Staatsgewalt 
dass sie der Landtag beschliesst und der Landesfürst einem diesbezügli- 
chen Beschluss des Landtages zustimmt. 
IL. 
1. 
Teilung der Staatsgewalt 
Herkunft und Entstehung 
Der zweite Halbsatz in Art. 2 LV, wonach die Staatsgewalt im Fürsten 
und im Volke verankert ist, hat verschiedene textliche Vorbilder. Der 
Verfassungsentwurf des ständischen Verfassungsrates vom 1. Oktober 
1848 sieht die «höchste Gewalt in Bezug auf Gesetzgebung, Verwaltung 
u. Rechtspflege beim Fürsten und Volke vereint» ($ 34).” Wilhelm Beck 
formuliert in seinem Verfassungsentwurf vom Februar 1919°, dass die 
Staatsgewalt auf dem Landesfürsten und dem Volke beruht. Die Schloss- 
abmachungen vom September 1920 halten in der Folge fest, dass die 
Staatsgewalt «im Fürsten und ım Volk verankert» werden soll. Die 
  
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Art. 66 Abs. 1 LV 1921 geht von einem Beschluss des Landtages (Art. 58 Abs. 1 LV 
1921) aus, dem die Sanktion des Landesfürsten (Art. 65 Abs. 1 LV 1921) zugrunde 
liegt. Das heisst, dass sich die Sanktion an diesen Beschluss des Landtages an- 
schliesst. Unter diesem Aspekt ist die Formulierung in Art. 65 Abs. 1 LV 1921 zu 
ungenau, wenn sie von einer «Zustimmung des Landtages» spricht. Sie folgt damit 
dem Wortlaut des $ 24 Abs. 1 KV 1862. Diese Verfassung bzw. der Gesetzgebungs- 
akt ist von der fürstlichen Exekutive her geprägt gewesen, wie dies bei der Verfas- 
sung von 1921 nicht mehr der Fall ist. Siehe zu den Einleitungsformeln von Geset- 
zen nach der Verfassung 1921 Herbert Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 126 ff. und 
128 Fn. 22. Die heute gängige Eingangsformel hat richtigerweise den Beschluss des 
Landtages zum Ausgangspunkt und lautet demnach: «Dem nachstehenden vom 
Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung». Siehe zur Kritik auch 
hinten 5. 718 f. 
Nach Albrecht Randelzhofer, Staatsgewalt und Souveränität, S. 705 bedeutet dies 
für die «innere Souveränität», dass kraft der Souveränität die Staatsgewalt nach 
innen die rechtlich höchste Gewalt ist, die über allen anderen steht. Vor dem Hin- 
tergrund der damals als Einheit gedachten Staatsgewalt wurden Fürst und Volk als 
«zweieinheitlicher Träger der Staatsgewalt» verstanden. So Jörg-Detlef Kühne, Aus- 
sprache, S. 177; siehe auch Hans Boldt, Von der konstitutionellen Monarchie zur 
parlamentarischen Demokratie, S. 179. Nach Gerard Batliner, Parlament, S. 20 Fn. 
27 handelt es sich nicht um die Teilung der Staatsgewalt, «sondern um geteilte oder 
gemeinsame Kompetenzausübung innerhalb der einen Staatsgewalt». Vgl. auch 
Walter Kieber, Regierung, Regierungschef, Landesverwaltung, S. 294. 
Art. 3 Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck. 
177
	        

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