Gang der Entwicklung
der Bestimmung des $ 79 Abs. 2 der Regierungsvorlage fest, wonach der
Landesfürst die Wahl der beiden Regierungsräte und ihrer Stellvertreter
durch den Landtag zu bestätigen hat.
VI. Landtagsbeschluss
1. Beschlussfassung
Der Landtag nahm die Verfassung in seiner Sitzung vom 24. August
1921 einstimmig an. Zuvor lehnte er einen Antrag des Abgeordneten
Wilhelm Beck ab, wonach Notstandsmassnahmen, die der Fürst verord-
net, der nachträglichen Zustimmung des Landtages bedürfen.’® Schon in
seinem Verfassungsentwurf setzte Wilhelm Beck dem Notverordnungs-
recht des Fürsten Schranken. Danach bedingt «jede solche Massregel»
die nachträgliche Zustimmung des Landtages.” Sein Zusatz zu Art. 48
Abs. 1, der verlangte, dass der Landesfürst eine Vertagung, Schliessung
und Auflösung des Landtages nur vor versammeltem Landtag ausspre-
chen könne, wurde einstimmig angenommen.’® Ein Selbstversamm-
lungs- oder Schliessungsrecht des Landtages wurde gar nicht in Betracht
gezogen.’? Man blieb in den Strukturen des monarchischen Konstitutio-
nalismus der Verfassung von 1862.
2. Sanktion des Landtagsbeschlusses
Fürst Johann II. sanktionierte den Landtagsbeschluss am 2. Oktober
1921. In einem Schreiben vom 2. Oktober 1921, das der Verfassung bei-
76 Es betrifft dies das sogenannte Notverordnungsrecht in Art. 10 LV 1921. Vgl. Ru-
pert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion, S. 135 und
Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, S. 291.
77 Vgl. Art. 32 Abs. 2 Verfassungsentwurf Wilhelm Beck; siehe auch vorne S. 153.
78 Vgl. Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfassungsdiskussion,
S$.135. Josef Peer lehnte sich noch in $ 48 Abs. 1 der Regierungsvorlage an $ 90 der
Konstitutionellen Verfassung von 1862 an und übernahm dessen Wortlaut.
79 Der Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck gesteht in Art. 38 Abs. 2 fünf Abgeord-
neten oder 400 wahlfähigen Bürgern ein Vorschlagsrecht auf Einberufung des Land-
tages zu. Publiziert in: O.N. Nr. 49 vom 19. Juni 1920.
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