Verfassungsrevision von 1921
sich um die Verfassung im Ganzen oder um Teile derselben, so ist hiezu
das Verlangen von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern
oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich ($ 66).
e) Regierung
Die Regierung besteht aus dem Landammann und zwei Regierungsräten
und ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Land-
ammann und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehm-
lich mit dem Landtag über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevöl-
kerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtenstei-
ner sein. Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom
Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleich-
mässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl
unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten. Die regelmässige
Amtsdauer der Regierung fällt mit jener des Landtages zusammen. Bis
zur Bestellung einer neuen Regierung hat die bisherige die Geschäfte
verantwortlich weiterzuführen ($ 79). Wenn ein Mitglied der Regierung
durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages
verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung
der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthe-
bung des betreffenden Funktionärs beantragen ($ 80).
2. Massgebliche Ergänzungen
a) Einberufung des Landtages
Zu den Volksrechten zählt neben dem Initiativ- und Referendumsrecht
auch das Einberufungsrecht des Landtages. In Anlehnung an den Ver-
fassungsentwurf von Wilhelm Beck*! räumt Josef Peer in $ 48 Abs. 2 die-
ses Recht 300 stimmberechtigten Landesbürgern oder drei Gemeinden
ein, die entsprechende Gemeindeversammlungsbeschlüsse fassen, wobei
das schriftliche Verlangen auf Einberufung des Landtages im Unter-
schied zum Einberufungsrecht des Landesfürsten zu begründen ist.
61 Siehe Art. 38 Abs. 2, publiziert in: O.N. Nr. 49 vom 19. Juni 1920.
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