Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
sich um die Verfassung im Ganzen oder um Teile derselben, so ist hiezu 
das Verlangen von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern 
oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich ($ 66). 
e) Regierung 
Die Regierung besteht aus dem Landammann und zwei Regierungsräten 
und ebenso vielen Stellvertretern für den Verhinderungsfall. Der Land- 
ammann und sein Stellvertreter werden vom Landesfürsten einvernehm- 
lich mit dem Landtag über dessen Vorschlag aus der wahlfähigen Bevöl- 
kerung des Fürstentums ernannt. Beide müssen gebürtige Liechtenstei- 
ner sein. Die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom 
Landtag aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter gleich- 
mässiger Berücksichtigung beider Landschaften gewählt; ihre Wahl 
unterliegt der Bestätigung durch den Landesfürsten. Die regelmässige 
Amtsdauer der Regierung fällt mit jener des Landtages zusammen. Bis 
zur Bestellung einer neuen Regierung hat die bisherige die Geschäfte 
verantwortlich weiterzuführen ($ 79). Wenn ein Mitglied der Regierung 
durch seine Amtsführung das Vertrauen des Volkes und des Landtages 
verliert, so kann der Landtag, unbeschadet seines Rechtes auf Erhebung 
der Klage vor dem Staatsgerichtshofe, beim Landesfürsten die Enthe- 
bung des betreffenden Funktionärs beantragen ($ 80). 
2. Massgebliche Ergänzungen 
a) Einberufung des Landtages 
Zu den Volksrechten zählt neben dem Initiativ- und Referendumsrecht 
auch das Einberufungsrecht des Landtages. In Anlehnung an den Ver- 
fassungsentwurf von Wilhelm Beck*! räumt Josef Peer in $ 48 Abs. 2 die- 
ses Recht 300 stimmberechtigten Landesbürgern oder drei Gemeinden 
ein, die entsprechende Gemeindeversammlungsbeschlüsse fassen, wobei 
das schriftliche Verlangen auf Einberufung des Landtages im Unter- 
schied zum Einberufungsrecht des Landesfürsten zu begründen ist. 
  
61 Siehe Art. 38 Abs. 2, publiziert in: O.N. Nr. 49 vom 19. Juni 1920. 
166
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.