Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Gang der Entwicklung 
c) Landtag 
Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesan- 
gehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Ver- 
fassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regie- 
rung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des fürstli- 
chen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser 
Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern ($ 45). Zu 
seinem Wirkungskreis gehört u. a. die verfassungsmässige «Mitwirkung 
an der Gesetzgebung» ($ 62). Ihm steht das Recht der Kontrolle über die 
gesamte Staatsverwaltung zu ($ 63). 
d) Volksrechte 
da) Initiativrecht 
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von 
Gesetzesvorschlägen, steht «in der Form von Regierungsvorlagen» dem 
Landesfürsten,® dem Landtag und den wahlberechtigten Landesbürgern 
zu, wobei wenigstens 300 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigs- 
tens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm- 
lungsbeschlüsse unter Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes 
das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Geset- 
zes stellen können. Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren 
kann nur von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern oder 
wenigstens vier Gemeinden gestellt werden ($ 64). 
db) Referendumsrecht 
Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte 
Gesetz unterliegt der Volksabstimmung, wenn innerhalb 30 Tagen nach 
amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 300 wahl- 
berechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der ın $ 64 
vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen. Handelt es 
  
59 Diese Formulierung lehnt sich an $ 39 KV 1862 an und unterscheidet sich von Art. 
35 des Verfassungsentwurfs von Wilhelm Beck darin, dass der Landtag als Reprä- 
sentant des Volkes dessen Interessen und diejenigen des Landes wahrzunehmen und 
nicht auch die Förderung des Wohls des fürstlichen Hauses zur Aufgabe hat. Siehe 
auch hinten S. 716 zu Art. 45 Abs. 1 LV 1921. 
60 Zum Verordnungsrecht der Regierung siehe $ 92. 
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