Gang der Entwicklung
c) Landtag
Der Landtag ist das gesetzmässige Organ der Gesamtheit der Landesan-
gehörigen und als solches berufen, nach den Bestimmungen dieser Ver-
fassung die Rechte und Interessen des Volkes im Verhältnis zur Regie-
rung wahrzunehmen und geltend zu machen und das Wohl des fürstli-
chen Hauses und des Landes mit treuer Anhänglichkeit an die in dieser
Verfassung niedergelegten Grundsätze möglichst zu fördern ($ 45). Zu
seinem Wirkungskreis gehört u. a. die verfassungsmässige «Mitwirkung
an der Gesetzgebung» ($ 62). Ihm steht das Recht der Kontrolle über die
gesamte Staatsverwaltung zu ($ 63).
d) Volksrechte
da) Initiativrecht
Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von
Gesetzesvorschlägen, steht «in der Form von Regierungsvorlagen» dem
Landesfürsten,® dem Landtag und den wahlberechtigten Landesbürgern
zu, wobei wenigstens 300 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigs-
tens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemeindeversamm-
lungsbeschlüsse unter Vorlage eines ausgearbeiteten Gesetzesentwurfes
das Begehren um Erlassung, Abänderung oder Aufhebung eines Geset-
zes stellen können. Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren
kann nur von wenigstens 500 wahlberechtigten Landesbürgern oder
wenigstens vier Gemeinden gestellt werden ($ 64).
db) Referendumsrecht
Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte
Gesetz unterliegt der Volksabstimmung, wenn innerhalb 30 Tagen nach
amtlicher Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 300 wahl-
berechtigte Landesbürger oder wenigstens drei Gemeinden in der ın $ 64
vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen. Handelt es
59 Diese Formulierung lehnt sich an $ 39 KV 1862 an und unterscheidet sich von Art.
35 des Verfassungsentwurfs von Wilhelm Beck darin, dass der Landtag als Reprä-
sentant des Volkes dessen Interessen und diejenigen des Landes wahrzunehmen und
nicht auch die Förderung des Wohls des fürstlichen Hauses zur Aufgabe hat. Siehe
auch hinten S. 716 zu Art. 45 Abs. 1 LV 1921.
60 Zum Verordnungsrecht der Regierung siehe $ 92.
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