Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Verfassungsrevision von 1921 
zehn Punkten die «zukünftigen Richtlinien der neuen Verfassung»* und 
stellen einen Kompromiss zwischen dem Landtagsbeschluss vom 
10. Dezember 1918 und den Forderungen der Christlich-sozialen Volks- 
partei dar, wie sie insbesondere im Verfassungsentwurf von Wilhelm 
Beck formuliert worden sind. 
2. Inhalt 
a) Monarchie und Staatsgewalt 
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Monarchie auf demokratischer 
und parlamentarischer Grundlage: Die Staatsgewalt ist im Fürsten und 
ım Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmun- 
gen der Verfassung ausgeübt (Ziffer 1). 
b) Regierung 
Die dem Fürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung 
besteht aus dem Landammann als Vorsitzendem und zwei Regierungs- 
räten mit ebenso vielen Stellvertretern. Der Landammann und sein Stell- 
vertreter werden vom Fürsten einvernehmlich mit dem Landtage über 
dessen Vorschlag ernannt. Die Regierungsräte und ihre Stellvertreter 
werden vom Landtage unter Berücksichtigung beider Landschaften 
gewählt. Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das 
Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so ist der Landtag 
berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regie- 
rungsfunktionärs zu beantragen (Ziffer 3). 
c) Staatsverwaltung, Verwaltungsrechtspflege 
und Staatsgerichtshof 
Die gesamte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaa- 
tes unter Einführung eines Verwaltungspflegeverfahrens und Wahrung 
  
43 O.N. Nr. 81 vom 9. Oktober 1920, zitiert aus Herbert Wille, Regierung und Par- 
teien, S. 109; vgl. auch Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfas- 
sungsdiskussion, S. 127 ff. und Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, 5. 256 
ff. Die Schlossabmachungen sind auch in: Die Schlossabmachungen vom September 
1920, hrsg. von der Vaterländischen Union, Vaduz 1996, 5. 187 ff. abgedruckt. 
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