Verfassungsrevision von 1921
zehn Punkten die «zukünftigen Richtlinien der neuen Verfassung»* und
stellen einen Kompromiss zwischen dem Landtagsbeschluss vom
10. Dezember 1918 und den Forderungen der Christlich-sozialen Volks-
partei dar, wie sie insbesondere im Verfassungsentwurf von Wilhelm
Beck formuliert worden sind.
2. Inhalt
a) Monarchie und Staatsgewalt
Das Fürstentum ist eine konstitutionelle Monarchie auf demokratischer
und parlamentarischer Grundlage: Die Staatsgewalt ist im Fürsten und
ım Volk verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmun-
gen der Verfassung ausgeübt (Ziffer 1).
b) Regierung
Die dem Fürsten und dem Landtag verantwortliche Kollegialregierung
besteht aus dem Landammann als Vorsitzendem und zwei Regierungs-
räten mit ebenso vielen Stellvertretern. Der Landammann und sein Stell-
vertreter werden vom Fürsten einvernehmlich mit dem Landtage über
dessen Vorschlag ernannt. Die Regierungsräte und ihre Stellvertreter
werden vom Landtage unter Berücksichtigung beider Landschaften
gewählt. Wenn ein Mitglied der Regierung durch seine Amtsführung das
Vertrauen des Volkes und des Landtages verliert, so ist der Landtag
berechtigt, beim Landesfürsten die Enthebung des betreffenden Regie-
rungsfunktionärs zu beantragen (Ziffer 3).
c) Staatsverwaltung, Verwaltungsrechtspflege
und Staatsgerichtshof
Die gesamte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaa-
tes unter Einführung eines Verwaltungspflegeverfahrens und Wahrung
43 O.N. Nr. 81 vom 9. Oktober 1920, zitiert aus Herbert Wille, Regierung und Par-
teien, S. 109; vgl. auch Rupert Quaderer, Der historische Hintergrund der Verfas-
sungsdiskussion, S. 127 ff. und Rupert Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten, Bd. 2, 5. 256
ff. Die Schlossabmachungen sind auch in: Die Schlossabmachungen vom September
1920, hrsg. von der Vaterländischen Union, Vaduz 1996, 5. 187 ff. abgedruckt.
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