Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

1. Abschnitt 
Verfassungsrevision von 1921 
$15 AUSGANGSLAGE 
I. Änderung des Wahlrechts 
Dem «im Zuge der Zeit liegenden demokratischen Geiste»? entspre- 
chend drängen im Landtag die oppositionellen Kräfte? auf eine Demo- 
kratisierung und Parlamentarisierung der Monarchie. Sie verlangen 
einen Ausbau der Volksrechte und mehr Einfluss auf die Landespolitik. 
Diesem Anliegen kam die Einführung des direkten Wahlrechts auf Lan- 
des- und Gemeindeebene entgegen. Die Landtagswahlordnung trat am 
21. Januar 1918 in Kraft.“ Sie ersetzt das VI. Hauptstück der Konstitu- 
tionellen Verfassung von 1862. Auf die in den Oberrheinischen Nach- 
richten im April und Mai 1917 geäusserte Kritik am Wahlmänner-Wahl- 
system reagierte Landesverweser Leopold von Imhof® in der Landtags- 
sitzung vom 30. Oktober 1917 mit der Anregung, die direkte und 
geheime Wahl der Landtagsabgeordneten einzuführen. Die landesfürst- 
liche Einwilligung hatte er vorsorglich eingeholt. Der Abgeordnete Wil- 
helm Beck® anerkannte «dankend» in der Landtagssitzung vom 
  
2 Formulierung von Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 21 (1921), S. 8; so auch Wil- 
helm Beck in seiner Rede im Landtag vom 14. Oktober 1918; siehe dazu Herbert 
Wille, Landtag und Wahlrecht, S. 119. 
3 Vgl. O.N. Nr. 35 vom 19. Dezember 1914 (Beilage zu Nr. 35 der O.N.) und O.N. 
Nr. 4 vom 26. Januar 1918 (Rede von Dr. Wilhelm Beck in der Landtagssitzung vom 
27. Dezember 1917), auch zitiert bei Herbert Wille, Monarchie und Demokratie, 
$. 179 Fn. 94. 
4 LGBl. 1918 Nr. 4. 
Zu seiner Person siehe Rupert Quaderer, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, S. 385. 
6 Zu seiner Person siehe Wolfgang Vogt, Wilhelm Beck, S. 17 ff. und Gerda Liepold- 
Schneider, in: Historisches Lexikon, Bd. 1, 5. 82 f. 
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