Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
des Landtages im konstitutionellen Verfassungssystem, das die «Mitar- 
beit des Landtages» ermöglicht habe. Dieser habe sich als «Vertreter des 
Volkes» zum Nutzen des Landes «als besonders wertvoll bewährt», was 
schon daraus hervorgehe, «dass eine Reihe gerade volkswirtschaftlich 
wichtiger Gesetze seiner Initiative entstammte».“5° 
Über die Mitsprache bei der Gesetzgebung gewann der Landtag 
vermehrt Einfluss auf die Staatstätigkeit und damit auch gleichzeitig eine 
verstärkte Kontrolle über die fürstliche Regierung. 
$14 ZENTRALE VERFASSUNGSFRAGEN 
I. Souveränität 
1. Problemlage 
Die Aufteilung der gesetzgebenden Gewalt zwischen Fürst und Landtag 
stand in deutlichem Widerspruch zum Souveränitätsbegriff, wie ıhn Art. 
57 der Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 verstand und $ 2 der Kon- 
stitutionellen Verfassung von 1862 ausgeführt hat. Sie halten an der sou- 
veränen Machtvollkommenheit des Fürsten fest, obwohl er im Legisla- 
tivbereich auf die Zustimmung des Landtages angewiesen war und die 
Verfassung ohne die Zustimmung des Landtages nicht mehr geändert 
werden konnte. Er sollte als Souverän weiterhin alle Staatsgewalt auf 
sich vereinigen. Dem entsprach auch, dass der Person des Fürsten Hei- 
ligkeit und Unverletzlichkeit zuerkannt wurde. Er sollte niemandem 
ausser Gott gegenüber verantwortlich und keinem weltlichen Richter 
unterworfen sein.*®©® Der dabei ins Spiel gebrachte Formelkompromiss 
von der ungeteilten Innehabung und gebundener Ausübung der Staats- 
gewalt durch den Fürsten‘! konnte an der gegebenen Verfassungslage 
  
459 Albert Schädler, Landtag, JBL Bd. 4 (1904), S. 93 f. Unter der Konstitutionellen Ver- 
fassung von 1862 haben sich die ökonomischen Verhältnisse stark verbessert. Siehe 
Peter Geiger, Geschichte, S. 310 ff. 
460 Volker Haas, Strafbegriff, Staatsverständnis und Prozessstruktur, S. 72. 
461 In diesem Sinne auch das Gutachten von Justus Timotheus Balthasar von Linde vom 
12. September 1861, dem nach Josef Ospelt, Verfassungsgeschichte, S. 36 zu ent- 
132
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.