Landesfürst und Regierung
Schliessungs-, Vertagungs- und Auflösungsrecht des Landtages“? ver-
stärkt wird, kein entsprechender Einfluss der Volksvertretung auf die
Exekutive gegenüber.
Die Zustimmung des Landtages zu Gesetzen richtet sich gegen die
ursprüngliche Hoheitsgewalt der Exekutive, die der Fürst durch seine
Regierung ausübt. Das Verordnungsrecht des Landesfürsten und seiner
Regierung wird durch die Verfassung und die Gesetze beschränkt, wobei
es sich nicht nur um Gesetze handelt, die in Freiheit und Vermögen des
Bürgers eingreifen, also nicht nur um bestimmte, sondern um alle
Gesetze. Sie unterliegen der Zustimmung bzw. Mitwirkung des Landta-
ges, “14 auch wenn es von konservativer Seite Einwände gegen den land-
ständischen Verfassungsentwurf vom 22. Dezember 1861 gab, wie sie
Justus Timotheus Balthasar von Linde dem Fürsten im Januar 1862 in
Wien vortrug. Die Rechte des Fürsten sollten besser gewahrt, die Befug-
nisse des Landtages entsprechend eingeschränkt und die Regierung
unabhängiger von der Volksvertretung gestellt werden.*!5
Die Konstitutionelle Verfassung von 1862 geht von einem selbstän-
digen Verordnungsrecht der Exekutive aus. Darin unterscheidet sich
heute die Verordnungsbefugnis der Regierung. Sie besteht nicht mehr
originär, sondern gesetzesabhängig. Sie setzt das Gesetz voraus, das die
wesentlichen Fragen des zu ordnenden Rechtsverhältnisses oder
Lebenssachverhaltes regelt.*16 Alle staatlichen Gewalten, nicht nur die
Legislative, sind durch die Verfassung konstituiert,*!7 die für die Abgren-
zung und Zuordnung der verschiedenen Funktionen massgebend ist.
413 Vgl. $$ 90 ff. KV 1862.
414 Dem entspricht auch im Zusammenhang mit der Konstitutionellen Verfassung von
1862 der Vorschlag, den die Subkommission dem Ausschuss zur Gesetzgebung vor-
gelegt hat. Er lautete: «Die Wirksamkeit der Landesvertretung erstreckt sich über
die ganze Gesetzgebung, sie hat das Zustimmungsrecht in allen inneren Angelegen-
heiten des Landes». So das Referat über die Verhandlungen des Verfassungsaus-
schusses, LLA, 1862 XV/15, das mir freundlicherweise Peter Geiger zur Verfügung
gestellt hat.
415 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 274.
416 Das in Art. 92 LV 1921 festgelegte Gesetzmässigkeitsprinzip der Verwaltung ver-
drängt das bisher in diesem Bereich bestehende selbständige Verordnungsrecht des
Fürsten bzw. seiner Regierung. Vgl. zur Gesetzmässigkeit der Regierungsverord-
nungen und der Rechtsbindung der Verwaltung nach der Verfassung von 1921 Ger-
ard Batliner, Parlament, S. 30 ff. Fn. 40.
417 Vgl. Gerard Batliner, Einführung in das liechtensteinische Verfassungsrecht, S. 44.
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