Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Monarchischer Konstitutionalismus 
ım Ermessen des Fürsten liegt zu bestimmen, unter welchen Vorausset- 
zungen ein dringender Fall gegeben ist und welche Massnahmen not- 
wendigerweise zu treffen sind.“ 
In der Regel lautet der Titel einer Verordnung «Verordnung». Es 
gibt aber auch Beispiele, die mit «Verordnung der fürstlichen Regie- 
rung» betitelt sind.*® Erlässt die Regierung eine Verordnung, die auf eine 
Ermächtigung oder Entschliessung des Fürsten zurückgeht, lautet sie 
«Regierungsverordnung».“° 
III. Exekutiv- und Legislativgewalt im verfassungs- 
rechtlichen Vergleich 
Wie sich die konstitutionelle (Erb-)Monarchie in der Verfassung von 
1862 präsentiert und es auch dem Verfassungstyp des monarchischen 
Konstitutionalismus entspricht, ist der Bereich der Exekutive monistisch 
ausgerichtet, währenddem der Bereich der Legislative dualistisch struk- 
turiert ist. Die Exekutivfunktionen zählen zu den ausschliesslichen 
Kompetenzen des Landesfürsten.“!° In der Legislative ist ein gemeinsa- 
mes Vorgehen von Landtag und Landesfürst unabdingbar“! Die Kon- 
stitutionelle Verfassung von 1862 entzieht dem Fürsten auf diesem 
Gebiet die Alleinzuständigkeit, auch wenn ihm ein Vetorecht zustand 
und formal der Erlass des Gesetzes oblag.“!? Die Gesetzgebung bedarf 
der Zustimmung des Landtages. Es steht aber dem erheblichen Einfluss 
des Landesfürsten auf die Legislative, der durch sein Einberufungs-, 
  
407 Vgl. Peter Geiger, Geschichte, S. 293; Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Gesetzes der 
liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, 5. 128 f. 
408 Vgl. LGBl. 1917 Nr. 7. 
409 Vgl. LGBl. 1878 Nr. 9 und LGBl. 1883 Nr. 6. Siehe aber auch LGBl. 1878 Nr. 5, die 
als Regierungs-Verordnung betitelt ist und nicht auf einer Ermächtigung oder Ent- 
schliessung des Fürsten gründet. 
410 Aus dem monarchischen Prinzip folgte, dass Regierung und vollziehende Gewalt 
dem Monarchen zustanden. Vgl. Stefan Korioth, «Monarchisches Prinzip», S. 39. 
411 Martin Kirsch, Monarch und Parlament im 19. Jahrhundert, S. 329. 
412 Nach Werner Heun, Das monarchische Prinzip und der deutsche Konstitutionalis- 
mus, S. 46 Fn. 44 unter Bezugnahme auf Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfas- 
sungsgeschichte, Bd. I, S. 347 beinhaltete dieses Sanktionsrecht «die Erteilung des 
Gesetzesbefehls ebenso wie die Promulgation, also die Ausfertigung und Verkün- 
dung». 
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