Landesfürst und Regierung
Sie umfassen sowohl die selbständigen Verordnungen, die vom Fürsten
oder seiner Regierung ausgehen, als auch Verordnungen, die sich auf eine
gesetzliche Ermächtigung stützen.“®
Es gibt, wie die Staatspraxis zeigt, auch eine Vielfalt von Verord-
nungsformen*°, an denen auf irgendeine Art und Weise auch der Land-
tag beteiligt ist, so beispielsweise Verordnungen, die mit Zustimmung
des Landtages ergingen,*? die sich auf einen Landtagsbeschluss stützten,
den der Landesfürst genehmigt hatte,“ oder Verordnungen, die einver-
nehmlich mit einer Kommission, beispielsweise der Landesnotstands-
kommission, die entsprechende Beschlüsse fasste,** erlassen wurden,*°
oder Verordnungen, die über Ersuchen des Landtages ergingen.*°%
In «dringenden Fällen» kann der Fürst auch das Nötige zur Sicher-
heit und Wohlfahrt des Staates vorkehren. Bei den Notverordnungen
handelt es sich immer um Ausnahmebefugnisse des Fürsten, die an sich
unbestritten zur Gesetzgebung gerechnet werden. Das Notverord-
nungsrecht steht denn auch unter keinem Gesetzesvorbehalt, sodass es
400 Vgl. etwa die $$ 6, 8, 17, 18, 21, 22, 49, 50 und 52 KV 1862.
401 Vgl. etwa die Verordnungen zur Einberufung des ordentlichen oder ausserordentli-
chen Landtages ($ 91 KV 1862) und dazu LGBl. 1864 Nr. 5 oder LGBl. 1914 Nr. 6.
402 Vgl. LGBl. 1914 Nr. 10, die sich auf die Verordnung vom 17. Juni 1911 betreffend
Einführung von Taxen für den Automobilverkehr, LGBl. 1911 Nr. 2, bezieht, die
die fürstliche Regierung über Antrag des Landtages erlässt, weil sie finanzielle Aus-
wirkungen hatte.
403 Vgl. Verordnung vom 17. Juni 1918 betreffend die Einhebung einer Kriegsgewinn-
steuer, LGBl. 1918 Nr. 6. Sie hatte finanzielle Auswirkungen.
404 Siehe Verordnung vom 17. Juni 1918 betreffend die Einhebung einer Kriegsgewinn-
steuer, LGBl. 1918 Nr. 6.
405 Vgl. LGBl. 1918 Nr. 7 und Verordnung vom 23. Jänner 1919 betreffend die Schaf-
fung der Stelle eines Ernährungskommissärs und neuer Strafbestimmungen für die
Übertretung der auf die Lebensmittelversorgung bezüglichen Vorschriften, LGBl.
1919 Nr. 1. Dort heisst es: «In Ausführung des von der Landesnotstandskommis-
sion im Einvernehmen mit der fürstl. Regierung gefassten Beschlusses vom 21. ds.
Mits. wird verordnet wie folgt: [...]».
406 Fürstliche Verordnung vom 24. Dezember 1919 betreffend Ausgabe von Notgeld
im Fürstentum Liechtenstein, LGBl. 1920 Nr. 1: Der Landtag hat mit Beschluss
vom 25. November 1919 die fürstliche Regierung ersucht, um dem Kleingeldman-
gel abzuhelfen, Notgeld in Papier auszugeben. «Auf Grund des $ 24 der Landes-
verfassung vom 26. September 1862 finde Ich die Ausgabe dieses Notgeldes zu
gestatten und nachstehendes zu verordnen». Es handelt sich um eine Art Notver-
ordnung, die von Fürst und Landesverweser unterzeichnet ist, zu der allerdings
auch die Zustimmung des Landtages eingeholt wurde.
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