Monarchischer Konstitutionalismus
landtäglicher Zustimmung getroffen werden.»?* Verordnungen erlässt
der Fürst bzw. die fürstliche Regierung, Gesetze der Fürst und der
Landtag. Auch die sogenannten Steuer- und Abgabengesetze werden
nicht zu den Gesetzen gezählt. Sie sind in der Konstitutionellen Verfas-
sung von 1862 separat geregelt. Jedenfalls rechnet sie die «Verwilligung»
von Steuern und sonstigen Landesabgaben und allgemeinen Leistungen
nicht zu den Gesetzen und ordnet sie selbständig neben der Gesetz-
gebung.?®5
2. Arten von Verordnungen
Der Landesfürst erlässt nach $ 24 Abs. 2 der Konstitutionellen Verfas-
sung 1862 ohne Mitwirkung des Landtages die einschlägigen Verord-
nungen,?%®% nämlich die Vollzugsverordnungen, die «zur Vollstreckung
und Handhabung der Gesetze» erforderlich sind, und die Aufsichts- und
Verwaltungsverordnungen,?” die die «aus dem Aufsichts- und Verwal-
tungsrechte fliessenden Einrichtungen» betreffen?® — eine Formulie-
rung, die an die «alte Oberaufsichtsgewalt» des Fürsten erinnert. Sie
werde nun, so Ernst-Wolfgang Böckenförde?®, zur «Quelle der Verwal-
tungs- und Aufsichtsverordnungen», nachdem sie ihre «ursprüngliche
Funktion mit der Ausbildung des modernen Staates eingebüsst» habe.
394 So $38 Abs. 2 KV 1862.
395 Siehe $ 40 Bst. b und $ 43 KV 1862; siehe dazu Cyrus Beck, Der Vorbehalt des Ge-
setzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862, S. 138 ff. In
der Staatspraxis wurden «trotz der Unterscheidung zwischen Gesetzgebung und
Steuerbewilligung», so Cyrus Beck, «auch in der Geltungszeit der konstitutionellen
Verfassung etwa Steuern, der Jahreshaushalt und die Aufhebung von Regalien for-
mell als Gesetze erlassen» (S. 141).
396 Vgl. etwa $$ 24 Abs. 2, 27, 28, 29 und 38 KV 1862; siehe auch Cyrus Beck, Der Vor-
behalt des Gesetzes der liechtensteinischen konstitutionellen Verfassung von 1862,
S. 125 ff. (Rechtsverordnungen), S. 127 f. (Verwaltungsverordnungen), S. 131 (Fürst-
liches Verordnungsrecht).
397 Dazu zählen u.a. interne Regelungen, die als Instruktionen an nachgeordnete Be-
hörden ergingen.
398 Daraus leitet Ernst Pappermann, Das Verordnungsrecht der Regierung, S. 365 heute
noch unter der Verfassung von 1921, deren Art. 10 Satz 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 LV 2003
den gleichen Wortlaut hat, die dem Fürsten zustehende Organisationsgewalt ab.
399 Ernst-Wolfgang Böckenförde, Gesetz und gesetzgebende Gewalt, S. 74 Fn. 13.
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