Landesfürst und Regierung
Landräthe wählt der Fürst «auf die Dauer von 6 Jahren aus der zur Lan-
desvertretung wahlfähigen Bevölkerung des Fürstenthums».?59
3. Verantwortlichkeit
Die exekutive Gewalt zur Regierungsbildung ist vollständig auf den
Fürsten konzentriert. Die Regierung ist institutionell und personell vom
Landtag unabhängig, sodass die Verantwortlichkeit nur gegenüber dem
Fürsten besteht. Ihm obliegt nach eigenem Ermessen die Ernennung und
Entlassung der Regierung bzw. der ihm persönlich «verantwortlichen
Staatsdiener».?° Der Landtag ist auf die Mitwirkung an der Gesetzge-
bung beschränkt. Der vom ständischen Verfassungsrat dem Fürsten am
1. Oktober 1848 übermittelte Verfassungsentwurf sah noch die Verant-
wortlichkeit gegenüber dem Landtag («Landrathe») vor.3%!1 Diese
Bestimmung wurde jedoch nicht in die Verfassung übernommen.
Die Verantwortlichkeit ist insofern abgeschwächt worden, als der
Fürst ohne die Gegenzeichnung des Landesverwesers nicht verbindlich
handeln konnte ($ 29 KV)? Dieser Umstand fällt allerdings nicht ins
Gewicht, handelt es sich doch beim Landesverweser um eine Person sei-
nes Vertrauens.
Da der Fürst verfassungsrechtlich als nicht verantwortlich gilt,
übernimmt an seiner Stelle der Landesverweser «als Chef der Regierung»
die Verantwortung nicht nur für die ihm «anvertraute Amtsgewalt» und
die ihm übertragene Geschäftsleitung, sondern auch für die Geschäfts-
führung der Regierung und der ihr untergeordneten Ämter und Organe
insgesamt.? Adressat der politischen Kontrolle ist der Fürst als eigentli-
cher Inhaber der Exekutivgewalt, der eine etwaige Verletzung der Verfas-
sung oder der Gesetze sanktionieren kann. Die Entsetzung und Bestra-
fung der öffentlichen Beamten zählen denn auch gemäss $ 93 der Amtsin-
359 Siehe $ 36 Abs. 2 Amtsinstruktion von 1862 und Ziffer 12 Abs. 1 Amtsinstruktion
von 1871.
360 So$28 KV 1862.
361 Siehe die $$ 34 und 96 des Verfassungsentwurfs des ständischen Verfassungsrates
vom 1. Oktober 1848.
362 Siehe auch $ 94 Abs. 2 Amtsinstruktion von 1862.
363 Siehe $ 90 Amtsinstruktion von 1862.
113