Der Landtag als Volks- und «Landesvertretung»
streicht den eigenständigen Status, der auch in der Eidesformel zum
Ausdruck kommt, wonach er nach «eigener Überzeugung» zu beraten
hat ($ 103 KV). Er darf keinerlei Instruktionen annehmen und nicht an
einen Auftrag gebunden sein. Der Abgeordnete hat für die Dauer des
Landtages Anspruch auf angemessene «Diäten» ($ 109 KV). Er bezieht
für die Teilnahme an den Landtags- und Kommissionssitzungen eine
Taggebühr aus der Landeskasse.”? Die Diäten hatten den Zweck, die
Unabhängigkeit des Mandats zu gewährleisten.?®
2. Teilnahmepflicht
Die Mitglieder des Landtages haben an den Sitzungen des Landtages und
der Kommissionen, in die sie gewählt worden sind, teilzunehmen.?$! Bei
Verhinderung bedürfen sie eines Urlaubes, den die Landtagsversamm-
lung erteilt. In besonderen dringlichen Fällen und lediglich für zwei Tage
kann ihn der Präsident gewähren.?®?
3. Disziplinargewalt
Die Landtagsmitglieder sind der Disziplin des Landtages unterstellt, der
sie durch den Präsidenten ausübt,?® welcher bei beleidigenden Äusse-
rungen oder «Abschweifungen» vom Verhandlungsgegenstande den
Ordnungsruf ergehen lässt.?* Bei Wiederholung solcher «Vergehen»
kann der Landtag mit einer Zweidrittel-Mehrheit ein Mitglied von der
Versammlung auf die Dauer des Landtages ausschliessen. Die Mitglieder
des Landtages geniessen zwar das Recht der freien Meinungsäusserung.
Die Redefreiheit findet aber bei Beleidigungen ihre Grenzen.
279 Siehe $ 38 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
280 Vgl. Foroud Shirvani, Der Abgeordnetenstatus, S. 548 f.
281 Siehe $ 18 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
282 Siehe $ 19 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
283 Gemäss $ 16 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863 steht ihm auch die
Sitzungspolizei zu.
284 Siehe $ 27 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863.
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