Volltext: Die liechtensteinische Staatsordnung

Der Landtag als Volks- und «Landesvertretung» 
streicht den eigenständigen Status, der auch in der Eidesformel zum 
Ausdruck kommt, wonach er nach «eigener Überzeugung» zu beraten 
hat ($ 103 KV). Er darf keinerlei Instruktionen annehmen und nicht an 
einen Auftrag gebunden sein. Der Abgeordnete hat für die Dauer des 
Landtages Anspruch auf angemessene «Diäten» ($ 109 KV). Er bezieht 
für die Teilnahme an den Landtags- und Kommissionssitzungen eine 
Taggebühr aus der Landeskasse.”? Die Diäten hatten den Zweck, die 
Unabhängigkeit des Mandats zu gewährleisten.?® 
2. Teilnahmepflicht 
Die Mitglieder des Landtages haben an den Sitzungen des Landtages und 
der Kommissionen, in die sie gewählt worden sind, teilzunehmen.?$! Bei 
Verhinderung bedürfen sie eines Urlaubes, den die Landtagsversamm- 
lung erteilt. In besonderen dringlichen Fällen und lediglich für zwei Tage 
kann ihn der Präsident gewähren.?®? 
3. Disziplinargewalt 
Die Landtagsmitglieder sind der Disziplin des Landtages unterstellt, der 
sie durch den Präsidenten ausübt,?® welcher bei beleidigenden Äusse- 
rungen oder «Abschweifungen» vom Verhandlungsgegenstande den 
Ordnungsruf ergehen lässt.?* Bei Wiederholung solcher «Vergehen» 
kann der Landtag mit einer Zweidrittel-Mehrheit ein Mitglied von der 
Versammlung auf die Dauer des Landtages ausschliessen. Die Mitglieder 
des Landtages geniessen zwar das Recht der freien Meinungsäusserung. 
Die Redefreiheit findet aber bei Beleidigungen ihre Grenzen. 
  
279 Siehe $ 38 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
280 Vgl. Foroud Shirvani, Der Abgeordnetenstatus, S. 548 f. 
281 Siehe $ 18 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
282 Siehe $ 19 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
283 Gemäss $ 16 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863 steht ihm auch die 
Sitzungspolizei zu. 
284 Siehe $ 27 Geschäftsordnung für den Landtag von 1863. 
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