Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003
1.0 Geschichtliche Entwicklung der Verfassung Liechtensteins
Um den Aufbau der heutigen Staatsverfassung des Fürstentums Liechtensteins verstehen zu
können, muss man sich erst einmal einen Überblick über die Entwicklungsgeschichte des
Landes von seiner Gründung an verschaffen.
1.1 Die Zeit des Absolutismus
Als Kaiser Karl VI. im Jahre 1719 die Herrschaft Schellenberg und die Grafschaft Vaduz
vereinigte und zum Reichsfürstentum erhob, führte der damalige Fürst Anton Florian von
Liechtenstein in seinem Fürstentum umgehend den Absolutismus ein. Trotz seines
Versprechens, die alten Rechte und Gewohnheiten seiner Untertanen nicht zu ändern,
ordnete er noch im selben Jahr radikale Reformen an und beseitigte jegliche Volksrechte.
(Vogt, 1990, S. 79) Erst 1733 erlangte das Volk wieder eine seiner Rechte zurück, als Fürst
Josef Wenzel auf die Bitte seiner Untertanen einging und er ihnen wieder erlaubte, die
Landammänner, die Dienstträger des jeweiligen Landesherrn, selbst zu wählen. Dieses Recht
wurde allerdings 1809 aufgehoben, als Fürst Johann I. mit seiner neuen Dienstinstruktion die
Gewaltenteilung aufhob und alle drei Gewalten vollständig auf sich übertrug.
(www.fuerstundvolk.li)
1.2 Die Verfassung von 1818
Das Ziel des Wiener Kongresses von 1815 war es, die alte Ordnung in Europa wieder
einzuführen. Man löste das Heilige Römische Reich Deutscher Nation auf und gründete den
Deutschen Bund. Damit erlangte 1806 auch das Fürstentum Liechtenstein seine
Unabhängigkeit, musste nun jedoch eine eigene Verfassung ausarbeiten. Das geht aus
Artikel 13 der Bundesakte vom 8. Juni 1815 hervor: «In allen Bundesstaaten wird eine
landständische Verfassung stattfinden.» (www.fuerstundvolk.li)
Zwar erhielt das Land somit seine erste Verfassung, doch das sogenannte «monarchische
Prinzip», das Fürst Johann |. anwendete, versprach dem Volk nur sehr wenige Rechte. Denn
der neu entstandene Landtag durfte weder bei der Gesetzgebung mitwirken, noch hatte er
eine Kontrollfunktion über die Verwaltungsorgane. Vorschläge für das Allgemeinwohl durfte
der Landtag zwar ausformulieren, doch der Landesfürst war nicht dazu verpflichtet, auf die
Anregungen seines Volkes einzugehen. (www.fuerstundvolk.li) Die Verfassung von 1818
versicherte dem Fürsten weiterhin die Kontrolle über die drei Staatsgewalten und nahm sich
somit den ôsterreichischen Absolutismus dieser Zeit zum Vorbild. (Vogt, 1990, S. 129)