Volltext: Verfassungsänderung 2003

Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003 
die Regierung. Das Fürstenhaus hält sich ja im politischen Tagesgeschäft zurück und 
mischt sich selten in politische Prozesse ein. 
Um nochmals auf das Sanktionsrecht zurückzukommen: Besonders dieses Recht wird von 
den Verfassungsgegnern stark kritisiert. Wie begründen Sie, dass das Sanktionsrecht doch 
demokratisch ist? 
Man muss wissen, dass das Sanktionsrecht ja nicht bedeutet, dass der Fürst mehr 
Rechte hat wie das Volk. Es gibt ihm somit nicht - wie teilweise fälschlicherweise 
behauptet - mehr Macht als dem Volk. Setzt man das Sanktionsrecht in einem 
Zusammenhang in der gesamten Gesetzgebung, wird schnell klar, dass eben die 
Staatsgewalt in Fürst und Volk verankert ist und nicht nur im Fürsten. Nur der Landtag 
kann Gesetze erlassen. Das Volk kann diese bei Bedarf mit einem Referendum 
anfechten oder mit einer Initiative auch den Anstoss für ein neues Gesetz geben. Der 
Fürst kann zwar ebenfalls einen Gesetzesvorschlag vorlegen, erlassen muss es aber 
dennoch der Landtag. Das erscheint mir doch sehr wichtig zu erwähnen. Das 
Sanktionsrecht beschränkt sich also im demokratischen Gesetzgebungsprozess 
darauf, dass der Fürst die Möglichkeit hat, ein Gesetz nicht zu sanktionieren. Er kann 
aber keine eigenen Gesetze mit dem Sanktionsrecht erlassen. Das Prinzip dieser 
Kontrollfunktion wird auch «Checks and Balances»(übersetzt etwa «gegenseitige 
Kontrolle») genannt. Die Idee dahinter ist, wie übrigens in anderen Ländern auch, 
dass der Fürst Gesetze verhindern kann, welche verfassungswidrig wären. Es geht 
nicht darum, dass er einfach aus einer Lust und Laune heraus ein Gesetz nicht 
sanktioniert, sondern es geht wie gesagt um «Checks and Balances». Die Sanktion 
durch das Fürstenhaus wurde bislang nur sehr selten verweigert - soviel ich weiss 
bisher nur zweimal. Einmal hat ihn sogar die Regierung meines Wissens darum 
gebeten, da die Regierung festgestellt hat, dass das geplante Gesetz 
verfassungswidrig gewesen wäre. Zusammenfassend beweisen all diese Faktoren, 
dass Fürst und Volk zwei gleichstarke Souveräne sind, die sich gegenseitig ergänzen 
und nicht konkurrenzieren. 
Und wie sieht es mit der Richterernennung aus? 
Hier besteht auch wieder ein Missverstündnis. Es gibt ja ein Richterauswahlgremium, 
in dem auch Volksvertreter sitzen. Auch das Fürstenhaus hat einen Sitz in diesem 
Gremium und verfügt über ein Veto-Recht. Die eigentliche Wahl der Richter ist aber 
Sache des Landtags. Wer also denkt, der Fürst könne selbst einen Richter auswählen, 
liegt falsch. Die Verfassung erlaubt es ihm lediglich, einen Kandidaten abzulehnen. 
Einen eigenen Wunschkandidaten durchsetzen kann er somit also nicht. Vielleicht 
sollte noch erwähnt werden, dass in den letzten Jahren tatsächlich zwei Vorschläge 
des Richterauswahlgremiums vom Landtag abgelehnt worden sind. Und dies, obwohl 
das Fürstenhaus diesen Kandidaten, gemeinsam mit dem Richterauswahlgremium, 
das Vertrauen ausgesprochen hat. Allein dies zeigt schon, auch wenn im Ergebnis 
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