Volltext: Verfassungsänderung 2003

Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003 
angemessenen Zeitabständen vom Volk gewählt werden. Die drei Autoren des 
Memorandums stellten fest, dass mit dem Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses dieses 
Recht zusätzlich gestärkt würde. Denn durch den neuen Artikel habe der Landesfürst nicht 
nur ein unanfechtbares Veto-Recht, sondern müsse sich nicht einmal mehr zu einem Gesetz 
äussern. Tue er dies nämlich nicht innerhalb von sechs Monaten, ist der Gesetzesbeschluss 
automatisch ungültig. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 6) 
In dringenden Fällen kann sich der Fürst auf das Notstandsrecht berufen. Zwar war dies 
bereits in der Verfassung von 1921 aufgeführt, jedoch deute der neu geplante Absatz 2 
darauf hin, dass der Fürst in einer Notsituation einen Grossteil der Verfassung einschränken 
könne. Auch wenn sich durch dieses Recht die Grundrechte der Menschen nicht 
einschränken liessen, könne der Fürst theoretisch die Regierung, den Landtag und die 
Gerichte lahmlegen. Des Weiteren fielen auch die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die 
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter die Rechte, die sich mit dem Notrecht 
aushebeln lassen. Das über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Weder Regierung 
noch Landtag müssen die Notverordnung genehmigen. Und auch wenn, so könne der 
Landesfürst das im Ernstfall leicht umgehen, indem er Regierung und Landtag vorher einfach 
entlässt. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 7-8) 
Für die Auswahl der Richter schlug die «Fürsteninitiative» ein Gremium vor, das unter 
anderem aus Landtagsabgeordneten besteht. Doch laut dem Memorandum weise auch das 
Lücken im demokratischen Grundprinzip auf: Der Fürst berufe nicht nur gleich viele 
Kandidaten in das Gremium wie der Landtag, sondern eines dieser Mitglieder ist dabei auch 
der Justizminister, der von ihm ernannt wurde. Weiter habe der Fürst den Vorsitz in diesem 
Gremium. Zu guter Letzt sei der Fürst für einen Stichentscheid berechtigt und auch für die 
Wahl eines Kandidaten bedürfe es nach wie vor seiner Stimme. Somit komme auch in dieser 
Angelegenheit wieder das Sanktionsrecht zu tragen. Kann sich das Gremium nicht auf einen 
Kandidaten einigen, komme der Fall vor das Volk. Dabei müsse der Landtag aber zwingend 
einen Gegenkandidaten zum Favoriten des Gremiums vorschlagen. Gleichzeitig könne aber 
auch das Volk einen Gegenkandidaten nominieren. Dazu benótige es jedoch 1'000 offene 
Unterschriften. Die Autoren des Memorandums sehen dieses Wahlverfahren skeptisch, da 
sich für solch eine «Notlósung» wohl kaum ein überzeugter und kompetenter 
Gegenkandidat aufstellen lasse. Ein weiteres Problem stelle aber auch die Tatsache dar, dass 
der Fürst einen Richterkandidaten, der ihm nicht passt, schlicht und einfach nicht ernennen 
muss. Das war bei Herbert Wille im Jahre 1995 der Fall. Der betreffende Kandidat habe dann 
keine Chance mehr, dass ihn das Gremium empfiehlt. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 10) 
Verliert der Fürst das Vertrauen in die Regierung, so kann er diese auflósen. Dazu brauche er 
aber keine Begründung. Um eine regierungslose Zeit zu verhindern, dürfe der Fürst eine 
Übergangsregierung einberufen, die für vier Monate lang tätig sein darf. Dieses Recht könne 
laut Batliner, Kley und Wille bewirken, dass sich die Regierung bereits im Voraus dem Willen 
des Fürsten unterwirft, um nicht eine Entlassung zu provozieren. Entzieht der Landtag der 
Regierung das Vertrauen, so habe dennoch nur der Fürst das Recht, eine 
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