Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003
angemessenen Zeitabständen vom Volk gewählt werden. Die drei Autoren des
Memorandums stellten fest, dass mit dem Verfassungsvorschlag des Fürstenhauses dieses
Recht zusätzlich gestärkt würde. Denn durch den neuen Artikel habe der Landesfürst nicht
nur ein unanfechtbares Veto-Recht, sondern müsse sich nicht einmal mehr zu einem Gesetz
äussern. Tue er dies nämlich nicht innerhalb von sechs Monaten, ist der Gesetzesbeschluss
automatisch ungültig. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 6)
In dringenden Fällen kann sich der Fürst auf das Notstandsrecht berufen. Zwar war dies
bereits in der Verfassung von 1921 aufgeführt, jedoch deute der neu geplante Absatz 2
darauf hin, dass der Fürst in einer Notsituation einen Grossteil der Verfassung einschränken
könne. Auch wenn sich durch dieses Recht die Grundrechte der Menschen nicht
einschränken liessen, könne der Fürst theoretisch die Regierung, den Landtag und die
Gerichte lahmlegen. Des Weiteren fielen auch die Meinungs- und Pressefreiheit sowie die
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter die Rechte, die sich mit dem Notrecht
aushebeln lassen. Das über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten. Weder Regierung
noch Landtag müssen die Notverordnung genehmigen. Und auch wenn, so könne der
Landesfürst das im Ernstfall leicht umgehen, indem er Regierung und Landtag vorher einfach
entlässt. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 7-8)
Für die Auswahl der Richter schlug die «Fürsteninitiative» ein Gremium vor, das unter
anderem aus Landtagsabgeordneten besteht. Doch laut dem Memorandum weise auch das
Lücken im demokratischen Grundprinzip auf: Der Fürst berufe nicht nur gleich viele
Kandidaten in das Gremium wie der Landtag, sondern eines dieser Mitglieder ist dabei auch
der Justizminister, der von ihm ernannt wurde. Weiter habe der Fürst den Vorsitz in diesem
Gremium. Zu guter Letzt sei der Fürst für einen Stichentscheid berechtigt und auch für die
Wahl eines Kandidaten bedürfe es nach wie vor seiner Stimme. Somit komme auch in dieser
Angelegenheit wieder das Sanktionsrecht zu tragen. Kann sich das Gremium nicht auf einen
Kandidaten einigen, komme der Fall vor das Volk. Dabei müsse der Landtag aber zwingend
einen Gegenkandidaten zum Favoriten des Gremiums vorschlagen. Gleichzeitig könne aber
auch das Volk einen Gegenkandidaten nominieren. Dazu benótige es jedoch 1'000 offene
Unterschriften. Die Autoren des Memorandums sehen dieses Wahlverfahren skeptisch, da
sich für solch eine «Notlósung» wohl kaum ein überzeugter und kompetenter
Gegenkandidat aufstellen lasse. Ein weiteres Problem stelle aber auch die Tatsache dar, dass
der Fürst einen Richterkandidaten, der ihm nicht passt, schlicht und einfach nicht ernennen
muss. Das war bei Herbert Wille im Jahre 1995 der Fall. Der betreffende Kandidat habe dann
keine Chance mehr, dass ihn das Gremium empfiehlt. (Batliner, Kley, & Wille, 2002, S. 10)
Verliert der Fürst das Vertrauen in die Regierung, so kann er diese auflósen. Dazu brauche er
aber keine Begründung. Um eine regierungslose Zeit zu verhindern, dürfe der Fürst eine
Übergangsregierung einberufen, die für vier Monate lang tätig sein darf. Dieses Recht könne
laut Batliner, Kley und Wille bewirken, dass sich die Regierung bereits im Voraus dem Willen
des Fürsten unterwirft, um nicht eine Entlassung zu provozieren. Entzieht der Landtag der
Regierung das Vertrauen, so habe dennoch nur der Fürst das Recht, eine
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