Volltext: Verfassungsänderung 2003

Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003 
Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des 
verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung 
im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht 
innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert. (Verfassung des 
Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 18) 
Vereinfachte Aussage: Jedes Gesetz muss vom Fürsten genehmigt werden, andernfalls ist es 
ungültig und kann nicht in Kraft treten. Das gilt sowohl für Beschlüsse aus dem Landtag, als 
auch für Volksabstimmungen. 
Die Regierungsentlassung 
Artikel 80, Absatz 1 
Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann 
erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen 
Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art. 
79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der 
gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder 
der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von vier Monaten 
hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen, 
sofern nicht vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen 
Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2). (Verfassung des 
Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 24) 
Vereinfachte Aussage: Der Fürst hat das Recht, die gesamte Regierung zu entlassen, wenn er 
das Vertrauen in sie verliert. 
Das Richterauswahlverfahren 
Artikel 95, Absatz 1 
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch 
verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die 
Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von Fürst und Volk" 
erlassen und ausgefertigt. (Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 27) 
Vereinfachte Aussage: Nur der Fürst kann einen Richter ernennen. Im Zusammenhang mit 
dem gesamten Richterauswahlverfahren kann der Fürst aber erst einen Richter ernennen, 
wenn der betreffende Kandidat zuvor vom Landtag gewählt worden ist. 
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