Hausarbeit Staatskunde Verfassungsänderung 2003
Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des
verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung
im Landesgesetzblatte erforderlich. Erfolgt die Sanktion des Landesfürsten nicht
innerhalb von sechs Monaten, dann gilt sie als verweigert. (Verfassung des
Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 18)
Vereinfachte Aussage: Jedes Gesetz muss vom Fürsten genehmigt werden, andernfalls ist es
ungültig und kann nicht in Kraft treten. Das gilt sowohl für Beschlüsse aus dem Landtag, als
auch für Volksabstimmungen.
Die Regierungsentlassung
Artikel 80, Absatz 1
Verliert die Regierung das Vertrauen des Landesfürsten oder des Landtages, dann
erlischt ihre Befugnis zur Ausübung des Amtes. Für die Zeit bis zum Antritt der neuen
Regierung bestellt der Landesfürst unter Anwendung der Bestimmungen gemäss Art.
79 Abs. 1 und 4 eine Übergangsregierung zur interimistischen Besorgung der
gesamten Landesverwaltung (Art. 78 Abs. 1). Der Landesfürst kann auch Mitglieder
der alten Regierung in die Übergangsregierung berufen. Vor Ablauf von vier Monaten
hat sich die Übergangsregierung im Landtag einer Vertrauensabstimmung zu stellen,
sofern nicht vorher vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem Landtage auf dessen
Vorschlag eine neue Regierung ernannt wurde (Art. 79 Abs. 2). (Verfassung des
Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 24)
Vereinfachte Aussage: Der Fürst hat das Recht, die gesamte Regierung zu entlassen, wenn er
das Vertrauen in sie verliert.
Das Richterauswahlverfahren
Artikel 95, Absatz 1
Die gesamte Gerichtsbarkeit wird im Namen des Fürsten und des Volkes durch
verpflichtete Richter ausgeübt, die vom Landesfürsten ernannt werden (Art. 11). Die
Entscheidungen der Richter in Urteilsform werden "im Namen von Fürst und Volk"
erlassen und ausgefertigt. (Verfassung des Fürstentums Liechtenstein, 1921, S. 27)
Vereinfachte Aussage: Nur der Fürst kann einen Richter ernennen. Im Zusammenhang mit
dem gesamten Richterauswahlverfahren kann der Fürst aber erst einen Richter ernennen,
wenn der betreffende Kandidat zuvor vom Landtag gewählt worden ist.
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