Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
2) Handelt es sich um die Verfassung im ganzen oder um einzelne Teile derselben, 
so ist hiezu das Verlangen von wenigstens 600 wahlberechtigten Landesbürgern 
oder von wenigstens vier Gemeinden erforderlich. 
3) Der Landtag ist befugt, über die Aufnahme einzelner Grundsätze in ein zu erlas- 
sendes Gesetz eine Volksabstimmung zu veranlassen. 
4) Die Volksabstimmung erfolgt gemeindeweise; die absolute Mehrheit der im gan- 
zen Lande gültig abgegebenen Stimmen entscheidet über Annahme oder Ablehnung 
des Gesetzesbeschlusses. 
5) Dem Referendum unterliegende Gesetzesbeschlüsse werden erst nach Durchfüh- 
rung der Volksabstimmung beziehungsweise nach fruchtlosem Ablauf der für die 
Stellung des Begehrens nach Vornahme einer Volksabstimmung normierten dreis- 
sigtägigen Frist dem Landesfürsten zur Sanktion vorgelegt. 
6) Hat der Landtag einen ihm im Wege der Volksinitiative (Art. 64 Bst. c) zugegan- 
genen ausgearbeiteten und erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag ver- 
sehenen Gesetzentwurf abgelehnt, so ist derselbe der Volksabstimmung zu unter- 
ziehen. Die Annahme des Entwurfes durch die wahlberechtigten Landesbürger ver- 
tritt in diesem Falle den sonst zur Annahme eines Gesetzes erforderlichen Beschluss 
des Landtages. 
7) Die näheren Bestimmungen über das Referendum werden im Wege eines Geset- 
zes getroffen. 
2.1.3 Vorbilder für direktdemokratische Verfahren 
in der Verfassung von 1921 
Als Vorbild für die Einführung und Ausformulierung der direkten 
Volksrechte in Liechtenstein müssen die schweizerische Bundesverfas- 
sung, mehr aber noch verschiedene Kantonsverfassungen angesehen 
werden. Die etwa zeitgleich entstehende neue Bundesverfassung Öster- 
reichs vom 1. Oktober 1920 eignete sich in Bezug auf die direkte Demo- 
kratie dagegen nicht als Vorbild. Dort lautete Art. 43: «Einer Volksab- 
stimmung ist jeder Gesetzesbeschluss des Nationalrates vor seiner Beur- 
kundung durch den Bundespräsidenten zu unterziehen, wenn der 
Nationalrat es beschliesst oder die Mehrheit der Mitglieder des National- 
rates es verlangt.» Volksabstimmungen konnten somit auf Bundesebene 
nicht durch Unterschriftensammlung eingeleitet werden und waren dem- 
nach dem Prinzip der repräsentativen Demokratie untergeordnet. 
Einen ähnlichen Weg in der Verfassungsgebung wie Liechtenstein 
schlug Vorarlberg ein, wo in der Umbruchperiode nach dem Ersten 
Weltkrieg der Anschluss an die Schweiz gesucht wurde und in der Lan- 
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