Verfassung vom 5. Oktober 1921
3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie in vorstehendem Absatze können
600 wahlberechtigte Landesbürger oder vier Gemeinden durch Gemeindeversamm-
lungsbeschlüsse eine Volksabstimmung über die Auflósung des Landtages verlangen.
Art. 64 LV 1921
1) Das Recht der Initiative in der Gesetzgebung, d. h. zur Einbringung von Geset-
zesvorschligen steht zu
a) dem Landesfürsten in der Form von Regierungsvorlagen;
b) dem Landtage selbst;
c) den wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestimmungen:
2) Wenn wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger, deren Unterschrift und
Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres Wohnsitzes beglaubigt ist,
schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form übereinstimmender Gemein-
deversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlassung, Abánderung oder Aufhe-
bung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in der darauffolgenden Sitzung
des Landtages in Verhandlung zu ziehen.
3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwáhnten Organe auf Erlassung eines
nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen
Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon
vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren
nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem
Bedeckungsvorschlage versehen ist.
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens 600
wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier Gemeinden gestellt werden.
5) Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz
getroffen.
Art. 65 LV 1921
1) Ohne Mitwirkung des Landtages darf kein Gesetz gegeben, abgeändert oder
authentisch erklärt werden. Zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes ist ausser der
Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung
des verantwortlichen Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundma-
chung im Landesgesetzblatte erforderlich.
2) Überdies findet nach Massgabe der Anordnungen des folgenden Paragraphen
eine Volksabstimmung (Referendum) statt.
Art. 66 LV 1921
1) Jedes vom Landtage beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz,
ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine ein-
malige neue Ausgabe von 10 000 Franken oder eine jährliche Neuausgabe von 4000
Franken verursacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche
beschliesst oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des
Landtagsbeschlusses wenigstens 400 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigs-
tens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Be-
gehren stellen.
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