Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
LGBL Beschluss 
Inhalt 
  
LGBl. Verfassungsgesetz vom 15. März 1992 
1992.027 über die Abänderung der Verfassung 
vom 5. Oktober 1921 (Staatsvertrags- 
referendum) 
Volksabstimmung vom 13./15. März 
1992 aufgrund eines Sammelbegehrens 
(Volksinitiative) 
Art. 66bis LV ergänzt: 
Einführung Staatsvertragsreferendum 
  
LGBl. Verfassungsgesetz vom 3. Mai 1996 über 
1996.085 die Abänderung der Verfassung vom 
5. Oktober 1921 (Finanzreferendum) 
Art. 66 Abs. 1 LV abgeändert: 
Limit für Finanzreferendum auf 300 000 
Franken (einmalig) bzw. 150 000 (jährlich) 
erhöht 
  
LGBl. Verfassungsgesetz vom 16. März 2003 
2003.186 über die Abänderung der Verfassung 
vom 5. Oktober 1921 
Volksabstimmung vom 14./16. März 
2003 aufgrund eines Sammelbegehrens 
Zahlreiche Artikel der Verfassung abgeändert 
und ergänzt: 
Neue direktdemokratische Instrumente: 
Sezessionsrecht der Gemeinden (Art. 4 
Abs. 2 LV); Misstrauensantrag gegen den 
  
(Volksinitiative) Fürsten (Art. 13ter LV); Richterwahl im Dis- 
sensfall (Art. 96 LV); Monarchieabschaffung 
(Art. 113 LV) 
LGBl. Verfassungsgesetz vom 20. Oktober 2010 Art. 66 Abs. 1 LV abgeändert: 
2010.372 . über die Abänderung der Verfassung 
vom 5. Oktober 1921 
Limit für Finanzreferendum auf 500 000 
Franken (einmalig) bzw. 250 000 (jáhrlich) 
erhóht 
  
Quelle: www. gesetze.li/ Eigene Zusammenstellung. 
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