Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Glossar 
  
  
  
  
  
  
Stichwort Kommentar 
Landtagsauflösung Recht des Volkes, mittels Sammelbegehren oder Gemeindebe- 
gehren den Landtag aufzulösen. Die Initiative zur Auflösung des 
Landtags bedingt eine Volksabstimmung nach der Unterschriften- 
sammlung. Die Auflösung zieht Neuwahlen nach sich. 
Mehrheit (einfache) Zustimmung aufgrund der Mehrheit der gültig abgegebenen Stim- 
men. 
Mehrheit Zustimmung im Landtag bei Verfassungsänderungen mit dem Er- 
(qualifizierte) fordernis der Einstimmigkeit an einer Sitzung oder einer Zustim- 
mung von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen an zwei 
aufeinanderfolgenden Sitzungen. 
Misstrauensantrag Misstrauensbekundung des Volkes gegen den Landesfürsten mit- 
tels Sammelbegehren und Volksabstimmung, welche sich an das 
Fürstenhaus zur Entscheidung nach dem Hausgesetz richtet. 
Monarchie- Recht des Volkes, mittels Unterschriftensammlung und Volksab- 
abschaffung stimmung die Abschaffung der Monarchie einzuleiten, worauf der 
Landtag eine republikanische Verfassung ausarbeitet, über welche 
alternativ zur bestehenden Verfassung, allenfalls auch einem zu- 
sätzlichen Gegenvorschlag des Landesfürsten, abgestimmt wird. 
Petition Bittschrift, Aufforderung an den Landtag ohne Formvorschrift 
und ohne Unterschriftenbeschränkung auf Stimmberechtigte. Die 
Petition wird im Landtag zur Kenntnis genommen, wenn sie von 
einem Abgeordneten vorgebracht wird. Sie ist für die Behörden 
unverbindlich. Aufforderungen werden unter dem Titel «Petitio- 
nen» teilweise auch an Gemeinden oder direkt an die Regierung ge- 
richtet. 
  
Quorum (Unter- 
schriftenquorum) 
Notwendige Zahl an Unterschriften von Stimmberechtigten für 
eine Initiative oder ein Referendum: 1000 Unterschriften bei Ge- 
setzes- und Finanzreferendum, Richternominierung, Gesetzesini- 
tiative, Landtagseinberufung; 1500 bei Verfassungs- und Staatsver- 
tragsreferendum, Verfassungsinitiative, Misstrauensvotum gegen 
den Landesfürsten, Monarchieabschaffung, Landtagsauflösung. Im 
Falle von Gemeindebegehren ersetzen drei Gemeindeversamm- 
lungsbeschlüsse ein Sammelbegehren mit 1000 Unterschriften, vier 
Gemeindeversammlungsbeschlüsse ein solches mit 1500 Unter- 
schriften. 
  
Quorum (Ab- 
stimmungs- oder 
Teilnahmequorum) 
Mindestzahl oder -anteil an Abstimmungsteilnehmern, damit eine 
Abstimmung gültig ist. In Liechtenstein gibt es nur bei Gemeinde- 
abstimmungen ein Teilnahmequorum, nämlich ein Sechstel der 
Stimmberechtigten. In Landesangelegenheiten existiert kein Teil- 
nahmequorum. 
  
Referendum 
(fakultatives) 
Sammel- oder Gemeindebegehren gegen einen Beschluss des Land- 
tages (Gesetzes- oder Verfassungsbeschluss, Finanzbeschluss ab ei- 
ner bestimmten Ausgabenhôhe, Staatsverträge), welches eine 
Volksabstimmung über den Gegenstand nach sich zieht. 
  
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