Zusammenfassung und Fazit
müssen. Diesbezüglich setzen etwa die Europäische Menschenrechts-
konvention und ähnliche Abkommen Grenzen, seit 1995 auch die Ver-
pflichtungen aus dem Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum.
Um einen Leerlauf zu vermeiden, wurde 1992 ein Vorprüfverfahren in-
stalliert, in welchem von Regierung und Landtag formelle, formale und
materielle Aspekte von Initiativen geprüft werden, sodass allenfalls noch
vor Beginn einer Unterschriftensammlung Nichtigkeit (Unzulässigkeit)
eines Begehrens festgestellt werden kann.
Seit der Einführung direktdemokratischer Rechte mit der Verfas-
sung von 1921, welche erstmals derartige Rechte normierte, sind die
direkten Volksrechte weiter ausgebaut worden. Bedeutende Neuerungen
folgten 1987 mit der Einführung des doppelten oder mehrfachen Ja im
Falle gleichzeitiger Abstimmung über mehrere Vorlagen zum gleichen
Sachverhalt, 1992 mit der Einführung des Staatsvertragsreferendums so-
wie 2003 mit einer Reihe von Änderungen durch eine vom Fürstenhaus
lancierte Volksinitiative.
Wesentliche Neuerungen betreffend die direkte Demokratie waren
bei der Verfassungsrevision von 2003 die Möglichkeit des Misstrauens-
votums gegen den Landesfürsten, die Möglichkeit der Abschaffung der
Monarchie ohne Vetorecht des Fürsten, im Ausnahmefall die Mitwir-
kung des Volkes bei der Richterwahl sowie das Recht auf Gemeindeebe-
ne, als Gemeinde aus dem Staatsverband auszutreten. Diese sind jedoch
bisher nicht angewendet worden. Motiv bei der Einführung der Bestim-
mungen zur Monarchieabschaffung war insbesondere, die Monarchie
stärker demokratisch zu legitimieren. Dies wäre allerdings mit der Ab-
schaffung des Vetorechts in der Gesetzgebung praxisnäher zu erreichen
gewesen als mit der ultimativen Lösung, die Monarchie im Konfliktfall
als Ganzes abzuschaffen.
Auch ohne diese neuen Rechte stehen den Stimmberechtigten in
Liechtenstein mehr Instrumente der Partizipation und Einflussnahme
zur Verfügung als in der Schweiz auf Bundesebene. Neben der Volksini-
tiative und dem Referendum, welche auch in Form von Gemeindebegeh-
ren gestellt werden können, sowie den 2003 neu eingeführten Volksrech-
ten steht den Bürgerinnen und Bürgern auch das Recht zu, den Landtag
einzuberufen oder aufzulösen.
Die Reichweite der Instrumente ist ebenfalls grösser als in der
Schweiz auf Bundesebene und daher eher mit den Regelungen in Schwei-
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