Design der direkten Demokratie
Diskutabel ist die Ausklammerung vom Abwahlverfahren (recall) aus
dem Katalog der direktdemokratischen Rechte in der IRI-Nomenklatur.
Dies ist nicht ohne Weiteres einsichtig, da es immerhin ein direktes und
verbindliches Engagement der stimmberechtigten Bevölkerung in der
Politik erlaubt, welches die Responsivität der Repräsentativorgane er-
höht, insofern also auch Auswirkungen auf Sachentscheidungen und den
allgemeinen politischen Kurs hat. Durch seinen ausserordentlichen, im
Vergleich zu Wahlen nicht regelmässig durchgeführten sowie von den
Bürgern selbst gesteuerten Charakter steht es jedenfalls ganz in der
Nähe der klassischen direktdemokratischen Verfahren (Initiative und
Referendum), die sich explizit auf Sachgeschäfte beziehen.
In dieser Studie werden daher diese ausserordentlichen Personal-
verfahren ebenfalls zu den direktdemokratischen Rechten gezählt und
somit auch behandelt. Wie zu zeigen sein wird, handelt es sich dabei um
Verfahren, die in Liechtenstein teilweise bereits seit Bestehen der Ver-
fassung von 1921 existieren (Abwahl des Landtages) oder aber mit der
Verfassungsänderung von 2003 eingeführt wurden (Misstrauensantrag
gegen den Fürsten, Richternomination und -wahl im Ausnahmefall).
Dabei wird zu prüfen sein, ob das Design der jeweiligen Instrumente
den Anforderungen der Direktdemokratie genügt. Im weitesten Sinn
enthält auch das Verfahren zur Abschaffung der Monarchie eine perso-
nalpolitische Komponente, da es als Ultima Ratio im Konflikt mit einem
Monarchen zu verstehen ist.
fassungsbestimmung wortgetreu umgesetzt werden kann. Entsprechendes stellen
auch Gerber et al. (2011) im Falle amerikanischer Bundesstaaten fest. Ein zentrales
Dilemma besteht darin, dass Initiativen in der Regel gegen den Willen und die poli-
tischen Ziele der Mehrheit in den Repräsentativorganen getroffen werden und daher
die Motivation für eine wortgetreue Umsetzung beschränkt ist.
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