Praxis der direkten Demokratie
Gegenvorschlag mit einer moderateren Erhöhung des Finanzausgleichs
zugunsten der Gemeinden ein. Das Volk stimmte der Vorlage der Initi-
anten mit 66,2 Prozent Ja-Stimmen zu, während die Landtags- bzw.
FBP-Vorlage nur 29,6 Prozent Zustimmung fand.5*?
1975 wurde in gleicher Gegnerschaft von FBP und VU neuerlich
über den Finanzausgleich abgestimmt. Die FBP hatte mit ihrer Mehrheit
im Landtag eine Reduktion des Finanzausgleichs zugunsten der Ge-
meinden beschlossen, wahrend die VU dagegen opponierte. Das Land-
tagsbegehren wurde mit 56,8 Prozent Nein-Stimmen deutlich verwor-
fen, die finanzielle Lage der Gemeinden damit gestärkt.
Das neue Steuergesetz aus dem Jahr 2010 (LGBI. 2010.340), wel-
ches dasjenige aus dem Jahr 1961 ablöste, wurde dagegen im Landtag
beschlossen, ohne dass der Landtag darüber eine Volksabstimmung an-
ordnete und ohne dass dagegen ein Referendum ergriffen wurde.
6.3.6 Bürgerrechte, Freiheitsrechte
6.3.6.1 Pressegesetz
1930 wurde über ein restriktives Pressegesetz abgestimmt. Die Vorge-
schichte bestand darin, dass die oppositionelle Presse — die Liechtenstei-
ner Nachrichten als Parteizeitung der Volkspartei — heftig gegen die
Regierung polemisierte. Dies trug sich in einer Zeit des innenpolitischen
Streits, massiver wirtschaftlicher Probleme und des aufkommenden Na-
uonalsozialismus in Deutschland zu. Wegen einer parteipolitischen Aus-
einandersetzung über die Mandatsdauer des Landtags nach vorgezoge-
nen Neuwahlen war zudem die Christlich-soziale Volkspartei, die Vor-
gángerpartei der VU, aus Protest aus dem Landtag ausgetreten, sodass
nur noch die FBP im Landtag vertreten war. Die Volkspartei be-
543 Die beiden Vorlagen wurden auf dem gleichen Stimmzettel zur Abstimmung ge-
bracht, wobei man nur eine Vorlage bejahen durfte. Bei insgesamt 3296 gültigen
Stimmzetteln erreichte die Initiativvorlage 2181 Ja-Stimmen, 1045 Nein-Stimmen
und 70 leere Stimmabgaben, der Gegenvorschlag 974 Ja, 1956 Nein und 366 leere.
Landesarchiv RF 304/72/18 III.
544 LILA RE 1930/6965; B 95/39/1ff.; SgZg 1930/12.
545 Geiger 1997, Bd. 1, S. 305—306.
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