Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Hauptkonflikte innerhalb der Themenschwerpunkte 
Projekt brachten. Das «Überparteiliche Initiativkomitee Kunsthaus» 
sammelte aber 1983 in Vaduz erfolgreich Unterschriften für eine neuer- 
liche Abstimmung, welche nacheinander von der Gemeinde Vaduz, der 
Regierung, der Verwaltungsbeschwerdeinstanz und dem Staatsgerichts- 
hof für unzulässig erklärt wurde. Einer Vorstellung‘ des Komitees 
wurde vom Staatsgerichtshof allerdings im Oktober 1984 mehrheitlich 
stattgegeben. Statt diesen Entscheid auszufertigen, verfügte der Präsi- 
dent des StGH indes kurz darauf ein neues Ermittlungsverfahren, wo- 
nach die gleiche Vorstellung in neuer Besetzung des StGH abgewiesen 
wurde. In der Öffentlichkeit entstand der Eindruck, dass das Urteil 
«gedreht» worden sei. Das Ganze hatte ein gerichtliches Nachspiel, in 
welchem objektiver (aber kein subjektiver) Amtsmissbrauch des Präsi- 
denten des StGH festgestellt wurde. Der StGH-Präsident veröffent- 
lichte im August 1988 eine Rechtfertigung, welche wiederum kritische 
Fragen durch die FBP-Fraktion im Landtag auslöste. Die VU verwei- 
gerte mit ihrer Mehrheit im Landtag die Einrichtung einer Parlamenta- 
rischen Untersuchungskommission, sodass die FBP am 21. Dezember 
1988 die Landtagssitzung verliess, ihn damit beschlussunfähig machte 
und Neuwahlen auslóste.*9 
Als Folge dieser Ereignisse lancierten die beiden Parteien ihre Ini- 
tiativen. Die VU-Initiative betraf Art. 63 LV, welcher neu den Wortlaut 
erhalten sollte: «Dem Landtag steht das Recht der Kontrolle über die ge- 
samte Staatsverwaltung unter Einschluss der Justizverwaltung zu; er übt 
dieses Recht durch eine von ihm zu wählende Geschäftsprüfungskom- 
mission aus.» Die FBP-Initiative forderte einen neuen Art. 63bis LV mit 
dem Wortlaut: «Der Landtag hat das Recht, Untersuchungskommissio- 
nen zu bestellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn wenigstens ein Viertel der 
gesetzlichen Zahl der Abgeordneten es beantragt.» Der Landtag lehnte 
die FBP-Initiative mehrheitlich ab, aber auch die VU-Initiative erreichte 
nicht das für Verfassungsánderungen notwendige qualifizierte Mehr. 
  
483 Die Vorstellung ist die alte Form eines Rechtsmittels, einer Beschwerde ähnlich 
(siehe beispielsweise Art. 41 Abs. 1 und Art. 51 des Staatsgerichtshofgesetzes vom 
5. November 1925, LGBI. 1925.008). 
484 Zu den Parlamentarischen Untersuchungskommissionen (PUK) in Liechtenstein, 
der Schweiz und Osterreich im Vergleich siehe Bussjáger, Marxer und Schiess Rüti- 
mann 2016; Schádler 1989. 
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