Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Abstimmungsverfahren 
5.4.2 Urnenabstimmung 
In der Realität hat sich die Urnenabstimmung durchgesetzt, einschliess- 
lich der Briefwahl, die als Abstimmungsmodus bei der Urnenabstim- 
mung zulässig ist. Der bereits weiter oben zitierte Art. 26 GemG erlaubt 
es dem Gemeinderat, eine Urnenabstimmung anzuordnen, anstatt eine 
Gemeindeversammlung abzuhalten. 
Der persönliche Kontakt zwischen den Behörden und den Stimm- 
berechtigten wird statt durch Versammlungsabstimmungen eher durch 
die Vorschrift von Art. 36 GemG gefördert, wonach im Vorfeld von 
Gemeindeabstimmungen «in der Regel» Informationsversammlungen 
vorgesehen sind. 
Art. 36 GemG (Sachgeschäfte) 
  
Vor Urnenabstimmungen über Sachgeschäfte finden in der Regel, bei Initiativen 
jedenfalls auf Begehren der Initianten, vorgängig Informationsversammlungen statt. 
Die Stimmberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung, bei 
vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor, über das Sachgeschäft 
schriftlich informiert werden. 
5.4.3 Teilnahmequorum 
Das Abstimmungsverfahren nach Art. 37 GemG orientiert sich an den 
Landesabstimmungen. Ein bemerkenswerter Unterschied ist allerdings 
festzuhalten: Ein rechtsgültiger Beschluss kann nur zustande kommen, 
wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt, 
falls es sich um eine Urnenabstimmung handelt. Art. 37 steht mit der 
Bezeichnung «Verfahren» im Kapitel «Urnenabstimmung», welches als 
Teilbereich der «Gemeindeversammlung» abgehandelt wird. Diese Be- 
stimmung gilt allerdings nicht für Referenden, für die in Art. 41 Abs. 5 
GemG ausgeführt wird, dass bei Referendumsbegehren das gleiche Ver- 
fahren wie bei anderen Gemeindeversammlungen angewendet wird, 
allerdings «mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit» (siehe Ausführungen 
in Kapitel 5.5). 
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