Abstimmungsverfahren
5.4.2 Urnenabstimmung
In der Realität hat sich die Urnenabstimmung durchgesetzt, einschliess-
lich der Briefwahl, die als Abstimmungsmodus bei der Urnenabstim-
mung zulässig ist. Der bereits weiter oben zitierte Art. 26 GemG erlaubt
es dem Gemeinderat, eine Urnenabstimmung anzuordnen, anstatt eine
Gemeindeversammlung abzuhalten.
Der persönliche Kontakt zwischen den Behörden und den Stimm-
berechtigten wird statt durch Versammlungsabstimmungen eher durch
die Vorschrift von Art. 36 GemG gefördert, wonach im Vorfeld von
Gemeindeabstimmungen «in der Regel» Informationsversammlungen
vorgesehen sind.
Art. 36 GemG (Sachgeschäfte)
Vor Urnenabstimmungen über Sachgeschäfte finden in der Regel, bei Initiativen
jedenfalls auf Begehren der Initianten, vorgängig Informationsversammlungen statt.
Die Stimmberechtigten müssen spätestens zwei Wochen vor der Abstimmung, bei
vorgängigen Informationsversammlungen eine Woche davor, über das Sachgeschäft
schriftlich informiert werden.
5.4.3 Teilnahmequorum
Das Abstimmungsverfahren nach Art. 37 GemG orientiert sich an den
Landesabstimmungen. Ein bemerkenswerter Unterschied ist allerdings
festzuhalten: Ein rechtsgültiger Beschluss kann nur zustande kommen,
wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnimmt,
falls es sich um eine Urnenabstimmung handelt. Art. 37 steht mit der
Bezeichnung «Verfahren» im Kapitel «Urnenabstimmung», welches als
Teilbereich der «Gemeindeversammlung» abgehandelt wird. Diese Be-
stimmung gilt allerdings nicht für Referenden, für die in Art. 41 Abs. 5
GemG ausgeführt wird, dass bei Referendumsbegehren das gleiche Ver-
fahren wie bei anderen Gemeindeversammlungen angewendet wird,
allerdings «mit Ausnahme der Beschlussfähigkeit» (siehe Ausführungen
in Kapitel 5.5).
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