Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Abstimmungsgegenstände 
der Männer von einem (unverbindlichen) Konsultativverfahren ausge- 
gangen werden kann, während die Befragung der Frauen als (ebenfalls 
unverbindliche) Meinungsumfrage charakterisiert werden kann. 
Nach Rechtsauffassung der Regierung von 1997, bestätigt 2005, 
sind solche Konsultativverfahren indes rechtlich seit dem neuen Ge- 
meindegesetz von 1997 nicht mehr zulässig. Die Gemeinden müssten 
also andere Wege suchen, wenn sie die Stimmung in der Bevölkerung 
ausloten wollen — beispielsweise Meinungsumfragen, runde Tische, Bür- 
gerrunden und Ähnliches. 
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