Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Abstimmungsgegenstände 
überhaupt einen Finanzbeschluss in der Höhe von 5,3 Millionen Fran- 
ken fassen darf. 
Man kann also Art. 25 Abs. 4 GemG sogar als Obligatorium inter- 
pretieren, sodass (a) ab der genannten Ausgabenhöhe die Zuständig- 
keit zwingend und ausschliesslich bei der Gemeindeversammlung liegt, 
(b) bei einer Ausgabenhöhe unterhalb des Schwellenwertes von 100 000 
bis 300 000 Franken (Schwellenwert für ein Referendum nach Art. 41 
Abs. 1 GemG 1996) die Zuständigkeit ausschliesslich beim Gemeinderat 
liegt, während (c) für die Beträge dazwischen eine Volksabstimmung 
stattfinden kann, die entweder aufgrund einer Unterschriftensammlung 
(Referendum) zustande kommt oder aufgrund eines Beschlusses des 
Gemeinderates. 
5.3.2 Schwellenwerte in den Gemeindeordnungen 
Nach dem Erlass des neuen Gemeindegesetzes mussten alle Gemeinden 
Gemeindeordnungen ausarbeiten und von den Gemeindeversammlun- 
gen beschliessen lassen. Am 26. Oktober 1997 wurde den Vorlagen bei 
tiefer Stimmbeteiligung von meistens rund 40 bis 50 Prozent in acht 
Gemeinden zugestimmt. In Balzers, Eschen und Gamprin wurden die 
Gemeindeordnungen jedoch abgelehnt.*^ Bei einer zweiten. Abstim- 
mung am 26. April 1998 wurde ihnen auch in diesen Gemeinden zuge- 
stimmt.*^é 
5.3.3 Keine Konsultativabstimmung 
In der soeben erwáhnten Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Land- 
tag im Dezember 2005 wies Regierungsrat Meyer darauf hin, dass die 
Durchführung einer Konsultativabstimmung nach geltender Rechtslage 
nicht móglich sei. Vor Erlass des neuen Gemeindegesetzes ragte vor 
allem die Konsultativabstimmung zum Frauenstimmrecht heraus. 
  
445  Liechtensteiner Volksblatt vom 27. Oktober 1997. 
446 Liechtensteiner Volksblatt vom 27. April 1998. In Balzers resultierte ein knapper 
Entscheid mit 475 Ja- gegen 470 Nein-Stimmen. 
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