Abstimmungsgegenstände
überhaupt einen Finanzbeschluss in der Höhe von 5,3 Millionen Fran-
ken fassen darf.
Man kann also Art. 25 Abs. 4 GemG sogar als Obligatorium inter-
pretieren, sodass (a) ab der genannten Ausgabenhöhe die Zuständig-
keit zwingend und ausschliesslich bei der Gemeindeversammlung liegt,
(b) bei einer Ausgabenhöhe unterhalb des Schwellenwertes von 100 000
bis 300 000 Franken (Schwellenwert für ein Referendum nach Art. 41
Abs. 1 GemG 1996) die Zuständigkeit ausschliesslich beim Gemeinderat
liegt, während (c) für die Beträge dazwischen eine Volksabstimmung
stattfinden kann, die entweder aufgrund einer Unterschriftensammlung
(Referendum) zustande kommt oder aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderates.
5.3.2 Schwellenwerte in den Gemeindeordnungen
Nach dem Erlass des neuen Gemeindegesetzes mussten alle Gemeinden
Gemeindeordnungen ausarbeiten und von den Gemeindeversammlun-
gen beschliessen lassen. Am 26. Oktober 1997 wurde den Vorlagen bei
tiefer Stimmbeteiligung von meistens rund 40 bis 50 Prozent in acht
Gemeinden zugestimmt. In Balzers, Eschen und Gamprin wurden die
Gemeindeordnungen jedoch abgelehnt.*^ Bei einer zweiten. Abstim-
mung am 26. April 1998 wurde ihnen auch in diesen Gemeinden zuge-
stimmt.*^é
5.3.3 Keine Konsultativabstimmung
In der soeben erwáhnten Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Land-
tag im Dezember 2005 wies Regierungsrat Meyer darauf hin, dass die
Durchführung einer Konsultativabstimmung nach geltender Rechtslage
nicht móglich sei. Vor Erlass des neuen Gemeindegesetzes ragte vor
allem die Konsultativabstimmung zum Frauenstimmrecht heraus.
445 Liechtensteiner Volksblatt vom 27. Oktober 1997.
446 Liechtensteiner Volksblatt vom 27. April 1998. In Balzers resultierte ein knapper
Entscheid mit 475 Ja- gegen 470 Nein-Stimmen.
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