Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
gerversammlung zur Stellungnahme zu unterbreiten.» Gemäss Art. 25 
Abs. 2 lit. f GemG 1996 falle die Bewilligung von neuen einmaligen Aus- 
gaben zwar grundsätzlich in die Zuständigkeit der Gemeindeversamm- 
lung, aber nur wenn ein Schwellenwert gemäss Art. 25 Abs. 4 GemG 
überschritten werde. 
Der Verweis der Regierung auf die Streichung des vormaligen Art. 
25 Abs. 2 GemG 1959 ist kein starkes Argument. «Stellungnahme» 
heisst nicht Entscheidung, sondern ist eher einer Konsultativabstim- 
mung zuzuordnen. Hierauf geht die Regierung in der Beantwortung der 
Kleinen Anfrage auch tatsächlich ein: «Lediglich der Vollständigkeit hal- 
ber sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass das Fehlen einer mit Art. 25 
Abs. 2 altes Gemeindegesetz vergleichbaren Bestimmung im neuen Ge- 
meindegesetz auch die Möglichkeit der Abhaltung einer Konsultativab- 
stimmung präjudiziert. Somit ist auch die Durchführung einer Konsul- 
tativabstimmung nach geltender Rechtslage nicht möglich, zumal auch 
in der schweizerischen Judikatur und Lehre konsultative Volksbefragun- 
gen ohne entsprechende gesetzliche Grundlage als rechtsstaatlich frag- 
würdig abgelehnt werden.»*# 
Wenn das GemG 1996 die Formulierung von GemG 1959 nicht 
mehr aufgreift, ist damit nur das Konsultativverfahren abgeschafft wor- 
den. Denn in Art. 25 Abs. 1 GemG 1959 ist separat davon geregelt, dass 
die Gemeindeversammlung unter anderem einzuberufen ist, wenn es 
sich um «die Errichtung grösserer Bauwerke (Schulhausbau, Gemeinde- 
hausbau, Wasserwerk, Strassen- und Kanalisationsbauten usw.)» han- 
delt. Abs. 1 regelt also die Kompetenz der Gemeindeversammlung zu 
Beschlüssen über grössere, das heisst auch teurere Vorhaben, während 
Abs. 2 ein Konsultativverfahren regelt. Das GemG 1996 hat das Konsul- 
tativverfahren abgeschafft, aber die Kompetenz der Gemeindeversamm- 
lung zu Beschlüssen über grössere, teurere Vorhaben beibehalten: Die 
in Art. 25 Abs. 2 lit. f geregelte Zuständigkeit der Gemeindeversamm- 
lung für die «Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke» 
weist darauf hin, dass die Gemeindeversammlung bei wichtigen und teu- 
ren Vorhaben Entscheidungsbefugnis hat. Eher wäre in Zweifel zu zie- 
hen, ob der Gemeinderat ohne Einbezug der Gemeindeversammlung 
  
444  LTP 2005, S. 2391f. Siehe auch Bericht im Liechtensteiner Volksblatt vom 20. De- 
zember 2005, S. 7. 
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