5.3
Abstimmungsgegenstände
Die Wahl- und Abstimmungsgegenstände der Gemeindeversammlungen
sind in Art. 25 GemG geregelt. Neben verschiedenen Wahlkompetenzen
steht der Gemeindeversammlung auch die Kompetenz zu, Entscheidun-
gen in einer Reihe von gemeindebezogenen Sachgeschäften im direktde-
mokratischen Verfahren zu treffen. Art. 25 GemG zählt die Wahl- und
Abstimmungskompetenzen auf.
Art. 25 GemG (Stellung, Aufgaben und Befugnisse)
[...]
2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit
Strafsanküonen begründen;
b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates;
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission;
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu
bestellen sind;
e) Aufgehoben;#2
f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben;
g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien;
h) Errichtung von Gemeindeanstalten;
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen;
k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden;
1) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;
m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke;
n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42).
[..]
442 Art. 25 Abs. 2 Bst. e regelte die Wahl des Vermittlers und seines Stellvertreters. Die
Vermittlerämter auf Gemeindeebene wurden 2014 abgeschafft (LGBL. 2015.032).
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