Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

5.3 
Abstimmungsgegenstände 
Die Wahl- und Abstimmungsgegenstände der Gemeindeversammlungen 
sind in Art. 25 GemG geregelt. Neben verschiedenen Wahlkompetenzen 
steht der Gemeindeversammlung auch die Kompetenz zu, Entscheidun- 
gen in einer Reihe von gemeindebezogenen Sachgeschäften im direktde- 
mokratischen Verfahren zu treffen. Art. 25 GemG zählt die Wahl- und 
Abstimmungskompetenzen auf. 
Art. 25 GemG (Stellung, Aufgaben und Befugnisse) 
[...] 
2) Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 
a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit 
  
Strafsanküonen begründen; 
b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; 
c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; 
d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu 
bestellen sind; 
e) Aufgehoben;#2 
f) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; 
g) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; 
h) Errichtung von Gemeindeanstalten; 
i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; 
k) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden; 
1) Änderungen im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen; 
m) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke; 
n) Beschlussfassung über Referenden (Art. 41) und Initiativen (Art. 42). 
[..] 
  
442 Art. 25 Abs. 2 Bst. e regelte die Wahl des Vermittlers und seines Stellvertreters. Die 
Vermittlerämter auf Gemeindeebene wurden 2014 abgeschafft (LGBL. 2015.032). 
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