Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Exkurs: Direkte Demokratie auf Gemeindeebene 
5.2.4 Stimmrecht der gemeindeansässigen Gemeindebürger 
Einzig bei Abstimmungen über die Einbürgerung von Ausländerinnen 
und Ausländern sind nur die in der Gemeinde wohnhaften Gemeinde- 
bürger stimmberechtigt. 
Art. 21 lit. d GemG (Aufnahme im ordentlichen Verfahren) 
  
[..] 
3) Über die Aufnahme entscheiden die in der Gemeinde wohnhaften Gemeindebür- 
ger [...] 
Über die Sinnhaftigkeit des Gemeindebürgerrechts kann gestritten wer- 
den.^? Der Landtag befasste sich im Dezember 2014 mit dieser Frage im 
Rahmen einer Postulatsbeantwortung. Er mass dieser Frage jedoch 
keine hohe Dringlichkeit zu.*1 
  
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Bussjáger (2014b) zeigt auf, dass Gemeindebürger mit Wohnsitz in der eigenen 
Gemeinde gegenüber Bürgern anderer Gemeinden in einigen wenigen, durchaus 
fragwürdigen Bereichen privilegiert werden, beispielsweise bei der Abgabe von 
Boden im Baurecht (S. 10-11). Bei den politischen Rechten beschránkt sich die Pri- 
vilegierung auf das Recht, bei Einbürgerungsabstimmungen teilnehmen zu dürfen 
(S. 10). Die Abschaffung des Gemeindebürgerrechts oder die Zulassung aller stimm- 
berechtigten Landesbürger mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde bei Einbür- 
gerungsabstimmungen wären daher aus rechtlicher Sicht den gegenwärtigen Bestim- 
mungen vorzuziehen (S. 20). 
LTP vom 3.12.2014. BuA Nr. 112/2014.
	        

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