Stimmrecht
schliessung, durch nachtrágliche Übernahme des Bürgerrechts eines El-
ternteils, ferner durch Einbürgerung im ordentlichen oder im erleichter-
ten Verfahren.
Das Gemeindebürgerrecht der Wohnsitzgemeinde kann von Bür-
gern anderer Gemeinden nach fünf Wohnsitzjahren auf Antrag erwor-
ben werden (Art. 18ff. GemG), wobei das bisherige Gemeindebürger-
recht erlischt.
5.2.2 Stimmrecht
Das Stimmrecht steht grundsátzlich allen liechtensteinischen Staatsange-
hórigen mit vollendetem 18. Altersjahr zu, die ihren ordentlichen Wohn-
sitz in Liechtenstein haben und im Stimm- und Wahlrecht nicht einge-
stellt sind (Art. 29 Abs. 2 LV).
5.2.3 Stimmrecht der gemeindeansässigen
Landesangehórigen
Das Stimmrecht in den Gemeindeversammlungen steht allen stimm-
berechtigten Landesangehôrigen mit Wohnsitz in der betreffenden
Gemeinde zu, unabhängig davon, welches Gemeindebürgerrecht sie be-
sitzen. Ausgenomen sind die im folgenden Abschnitt behandelten Ein-
bürgerungsabstimmungen. Es wurde bereits erwähnt, dass die Gemein-
deversammlung - das oberste Beschlussorgan in der Gemeinde — durch
die in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet wird. Die-
ser Grundsatz wird noch durch Art. 66 Abs. 3 GemG bekräftigt.
Art. 66 GemG (Wahl- und Stimmrecht)
[...]
3) Das Wahl- und Stimmrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der
man seinen Wohnsitz hat.
Auch im Falle einer Initiative zum Austritt einer Gemeinde aus dem
Staatsverband (Kapitel 3.11) sind die in der Gemeinde wohnhaften Lan-
desangehórigen stimmberechtigt.
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