Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
eines Begehrens haben. Auch hier ist zu erwähnen, dass eine Korrektur 
an keiner anderen Stelle des Verfahrens möglich ist und dass allenfalls 
eine Volksabstimmung anberaumt würde, obwohl die Initiative mögli- 
cherweise dem Verdacht ausgesetzt ist, sie sei nicht rechtens zustande 
gekommen. Sollte aber die Meinung herrschen, dass dies als «grobe 
Unregelmássigkeit» zu werten ist, die in einer späteren Abstimmungsbe- 
schwerde nach der Volksabstimmung als Begründung für eine Nichtig- 
erklärung dienen kann, stellt sich die Frage, weshalb eine solche Be- 
schwerde nicht an derjenigen Stelle des Verfahrens behandelt werden 
soll, wo ein Abbruch des Verfahrens noch möglich ist und eine Volksab- 
stimmung in diesem Fall gar nicht anberaumt werden muss.?/ Die 
Stimmberechtigten, die Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit eines direkt- 
demokratischen Verfahrens nicht mit einer Beschwerde ausráumen kón- 
nen, werden in das Dilemma gestürzt, sich entweder an einem zweifel- 
haften Verfahren zu beteiligen oder ihm mit Wahlabstinenz zu begegnen, 
was jedoch der gesetzlich statuierten Bürgerpflicht widerspricht. 
Zum dritten Abschnitt des Verfahrens muss nichts weiter ausge- 
führt werden, weil der StGH im Urteil 2002/73 an dieser Stelle das 
Beschwerderecht der Stimmberechtigten anerkannte. 
427 Dem Stimmbürger wäre in diesem Kontext auch vonseiten des StGH zu erklären, 
wie er nach einer Volksabstimmung Nichtigkeitsbeschwerde an den StGH richten 
kann, wenn er Manipulationen in den ersten beiden Phasen des Verfahrens gemäss 
einzelner Entscheidungen des StGH gar nicht anführen darf, weil er sich bereits zu 
jenem Zeitpunkt («unverzüglich») hätte beschweren müssen, ihm aber zu jenem 
Zeitpunkt nach StGH 2002/73 vom 3. Februar 2003 gar kein Beschwerderecht zu- 
steht. 
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