Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort 
oder das ganze Land anzuordnen. 
3) Im übrigen finden Art. 64 bis 66 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführung und 
Nichtigerklärung sinngemässe Anwendung, soweit dessen Bestimmungen offen- 
sichtlich nicht als unanwendbar zu gelten haben oder in vorstehenden Absätzen 
nicht Abweichungen enthalten sind. 
Demzufolge ist eine Beschwerde binnen drei Tagen nach der Wahl (sinn- 
gemäss: Abstimmung) bei der Regierung anzumelden, eine Beschwerde- 
schrift ist binnen weiteren fünf Tagen bei der Regierung einzureichen. 
Diese enthält Anträge, Begründungen und Beweismittel. Eine Wahl 
(Abstimmung) ist nichtig, wenn zwingende Gesetzesvorschriften nicht 
eingehalten wurden oder gesetzeswidrige Einwirkungen oder strafbare 
Umtriebe oder grobe Unregelmässigkeiten stattgefunden haben, voraus- 
gesetzt, dass diese Tatbestände auf das Wahlergebnis (Abstimmungser- 
gebnis) einen erheblichen Einfluss gehabt haben oder hätten haben kön- 
nen (Art. 64 Abs. 3 VRG). 
Beschwerdeführer haben Einsicht in die Wahlakten (sinngemäss: 
Abstimmungsakten). Die Regierung übermittelt alle Unterlagen dem 
Staatsgerichtshof, welcher ein Ermittlungsverfahren einleitet und end- 
gültig im Rahmen der Beschwerdeanträge entscheidet. Die Regierung 
kann auch von sich aus beim Staatsgerichtshof Anzeige erstatten, wenn 
sie feststellt, dass die Wahl (Abstimmung) an einer Nichtigkeit leidet 
(Art. 65 VRG). Diese Bestimmung kollidiert allerdings mit Art. 74 VRG, 
wonach die Regierung selbst Nichtigkeit feststellen kann, sodass hier 
wohl eher die Spezialbestimmung des VRG zum Tragen kommt. 
Sinngemäss auf Abstimmungen bezogen, kann der Staatsgerichts- 
hof Rechnungsfehler in den Abstimmungsprotokollen berichtigen. 
Darüber hinaus kann der Staatsgerichtshof die Abstimmung in den be- 
troffenen Wahlkreisen für nichtig erklären, worauf die Regierung eine 
neue Abstimmung anzuordnen hat. Das Gesetz ist aber nicht eindeutig 
in der Frage, ob nur im betreffenden Wahlkreis oder im ganzen Land 
eine neue Abstimmung erfolgen muss. 
Gegen die Entscheidung des Staatsgerichtshofes ist nur das Rechts- 
mittel der Erláuterung zulássig. Der Staatsgerichtshof stellt der Regie- 
rung in jedem Fall eine Entscheidungsausfertigung zu (Art. 66 VRG). 
In der bisherigen Abstimmungspraxis hat es mehrfach Abstim- 
mungsbeschwerden gegeben, erstmals bereits 1921 bei der Volksabstim- 
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