Beschwerdemöglichkeiten
rechtigter Bürger, machte geltend, dass der Landtagsbeschluss ein Ver-
waltungsakt sei, gegen den ein Stimmberechtigter beim StGH Beschwer-
de erheben könne, um den Zulàssigkeitsentscheid hinsichtlich der Ver-
träglichkeit mit Verfassung und Völkerrecht, Einheit der Materie und
Legitimation der Initianten überprüfen zu lassen. Der StGH teilte diese
Meinung nicht. Eine Nichtigkeitserklärung liege nicht vor und Art. 70b
Abs. 3 VRG sei «keineswegs so auszulegen, dass jeder stimmberechtigte
Bürger die Möglichkeit haben muss, den Feststellungsbeschluss durch
ein unabhängiges Gericht überprüfen zu lassen.»
Gegen einen Zulässigkeitsentscheid des Landtags ist somit keine
Beschwerde beim StGH möglich. Wenn sich jemand von einer Initiativ-
vorlage nur potenziell, also im Falle einer Zustimmung zur Initiative
betroffen fühlt, bleibt abzuwarten, bis die Vorlage tatsächlich in Kraft
tritt. Erst dann kann — im Falle einer tatsächlichen Betroffenheit — der
Rechtsweg beschritten werden.
4.12.1.3 Beschwerde wegen Nichtausschreibung
eines Landtagsbeschlusses zum Referendum
Es kann vorkommen, dass jemand gegen einen Landtagsbeschluss ein
Referendum ergreifen möchte, den der Landtag jedoch für dringlich
erklärt hat, sei dies wegen zeitlicher Dringlichkeit einer Vorlage, wegen
der zwingenden Umsetzung aufgrund von EWR-Verpflichtungen oder
aus anderen Gründen.
In diesem Fall ist eine Beschwerde an den StGH als Verfassungs-
und Wahlgerichtshof zu richten. Dieser Fall ist allerdings noch nie vor-
gekommen und somit nicht ausjudiziert. In einem solchen Fall muss
beim StGH unverzüglich nach der Referendumsausschreibung anderer
Landtagsbeschlüsse der gleichen Landtagssitzung Beschwerde einge-
reicht werden, falls der betreffende Beschluss nicht ebenfalls zum Refe-
rendum ausgeschrieben wurde. Jedenfalls kann ein Referendum nicht
ergriffen werden, solange keine amtliche Kundmachung mit der Aus-
schreibung des Beschlusses zum Referendum erfolgt.
Auf die Spielräume, die der Landtag bei Dringlichkeitsbeschlüssen
hat, wird in Kapitel 3.3.6 eingegangen.
Die Nichtausschreibung kann auch ein Versáumnis der Verwaltung
bzw. der Regierung sein. In diesem Falle ist Beschwerde an den VGH zu
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