Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
Wer aber ist beschwerdelegitimiert? Bei der 2004 angemeldeten Klima-
schutzinitiative sowie bei der 2013 angemeldeten Volksinitiative «Pensi-
onskasse Win-Win» kam es zu Nichtigkeitsentscheiden des Landtages,
die zu Beschwerden beim StGH führten (siehe ausführlich in Kapitel
4.5.3). In beiden Fällen traten die betroffenen Initianten als Beschwerde-
führer auf. Bei der Entscheidung zur Klimaschutzinitiative äusserte sich
der StGH nicht zur Beschwerdelegitimation.*!° Er ging davon aus, dass
die Initianten jedenfalls beschwerdeberechtigt waren. Explizit argumen-
tierte der StGH jedoch in seiner Entscheidung zur Beschwerde gegen
den Nichtigkeitsbeschluss des Landtages vom 6. November 2013 zur
Pensionskasseninitiative (StGH 2013/183), in welcher er dem Beschwer-
deführer Recht gab und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung
an den Landtag verwies (siehe auch Fallschilderung in Kapitel 3.1.4.4.2.2
und 4.5.3). Der StGH machte folgende Ausführungen zur Beschwerde-
legitimation im Falle einer Nichtigerklàrung des Landtags: «Ein
Beschwerderecht an den Staatsgerichtshof gemáss Art. 70b Abs. 3 VRG
haben nur diejenigen Personen, die eine Volksinitiative in die Wege gelei-
tet haben. Denn nur sie werden in ihrer Rechtsspháre betroffen, wenn
das Initiativbegehren vom Landtag für nichtig erklárt wurde». In
einem neueren Urteil im Zusammenhang mit der Beschwerde des Initi-
anten gegen die Nichtigerklärung der Gesetzesinitiative zur staatlichen
Pensionskasse bestätigte der Staatsgerichtshof dies nochmals.t!2
Wie sieht es aber im Falle einer Zulässigerklärung des Landtages
aus? Besteht dann ebenfalls ein Recht der Beschwerde an den StGH?
Art. 70b VRG regelt, wie oben gezeigt, nur den Fall einer Nichtiger-
klärung. Erachtet der Landtag eine Initiative für zulássig, ist dagegen
keine Beschwerde möglich. Zu diesem Schluss gelangte der StGH bei
einer Beschwerde eines Bürgers gegen die Zulassung der am 2. August
2002 von Fürst Hans-Adam II. und Erbprinz Alois angemeldeten Ver-
fassungsinitiative bzw. den Zulässigkeitsbeschluss des Landtags vom
24. Oktober 2002 (StGH 2002/67). Der Beschwerdeführer, ein stimmbe-
410 StGH 2004/70. Siehe auch Bussjäger 2014a, S. 44.
411 StGH 2013/183, S. 12 (Ziffer 1.1 im Abschnitt «Begründung»). Der StGH bezieht
sich an dieser Stelle auf Ehrenzeller und Brägger 2012, S. 678f., sowie StGH
2002/73, Erw. 3.1, und StGH 2002/67, Erw. 1.2 (alle abrufbar unter www.gerichts
entscheide.li).
412 StGH 2014/19. Siehe auch Bussjiger 2014a, S. 44.
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