Beschwerdemöglichkeiten
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vor-
gänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen
Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und
hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort
oder das ganze Land anzuordnen.
3) Im übrigen finden Art. 64 bis 66 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführung und
Nichtigerklärung sinngemässe Anwendung, soweit dessen Bestimmungen offen-
sichtlich nicht als unanwendbar zu gelten haben oder in vorstehenden Absätzen
nicht Abweichungen enthalten sind.
Im Falle einer Nichtigerklärung einer Initiative im Vorprüfverfahren ist
dagegen Beschwerde an den StGH zulässig (Art. 70b Abs. 3 LV, siehe
folgendes Kapitel).
Nach diesen einleitenden Bemerkungen wenden wir uns den Be-
schwerdemöglichkeiten in den einzelnen Verfahrensschritten zu.
4.12.1.2 Beschwerden beim Anmeldeverfahren eines Begehrens
Es ist möglich, dass bereits der Versuch, eine Initiative anzumelden,
scheitert. Gemeindeinitiativen können nach Art. 70 Abs. 2 VRG nur
durch den Gemeinderat, die Gemeindevorsteher oder ein stimmberech-
tigtes Mitglied der Gemeinde, Sammelinitiativen nur durch den betref-
fenden Initianten angemeldet werden. Nach Art. 70 Abs. 3 VRG dürfen
sie nicht ergriffen werden, wenn über den gleichen Gegenstand innerhalb
von zwei Jahren bereits einmal eine Volksabstimmung stattgefunden hat.
Ein Begehren zur Abberufung des Landtages darf innerhalb eines Jahres
nur einmal gestellt werden. Sie werden ansonsten von der Behörde
zurückgewiesen, wogegen Beschwerde möglich ist. Und weiter:
Art. 70 VRG (Fristen)
[...]
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der
Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann
verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde
zulässig.
Wie in Kapitel 3.1.4.4.2 ausgeführt, findet nach der Anmeldung einer
Initiative ein Vorprüfverfahren statt, bei welchem zunächst der Regie-
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