Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Sanktionierung 
4.11.3 Kein Sanktionserfordernis 
Für die folgenden Entscheidungen, die in einer Volksabstimmung ge- 
troffen werden, ist eine Sanktionierung durch den Landesfürsten nicht 
vorgesehen und nicht erforderlich. 
4.11.3.1 In Volksabstimmungen abgelehnte Vorlagen 
Ein Sanktionserfordernis besteht nicht für Volksabstimmungen, die zu 
keiner Veränderung der Rechtslage führen. Wenn also eine Volksabstim- 
mung aufgrund eines Landtagsbegehrens, eines Sammelbegehrens oder 
eines Gemeindebegehrens über eine vom Landtag verabschiedete Vor- 
lage betreffend Verfassung, Gesetze, Staatsverträge oder Finanzen 
durchgeführt wird und das Volk die Vorlage ablehnt, bleiben die beste- 
henden Regelungen in Kraft. Der Entscheid des Volkes ist endgültig. 
Weder der Entscheid des Volkes noch das Fortbestehen der bisherigen 
Bestimmungen erfordert eine Sanktionierung durch den Landesfürsten, 
auch nicht im Sinne einer Beurkundung. 
4.11.3.2 Einfache Initiative 
Einige Volksabstimmungen bedürfen ebenfalls keiner Sanktionierung 
durch den Landesfürsten, weil aus ihnen kein sanktionsfähiger Beschluss 
folgt. Die einfache Initiative stellt eine Aufforderung an den Landtag dar, 
einen Gesetzgebungsprozess oder Ähnliches einzuleiten. Hieraus folgt 
keine direkte Volksabstimmung und es bedarf auch keiner Sanktion. Erst 
wenn daraus eine vom Landtag formulierte Vorlage resultiert, die vom 
Landtag verabschiedet oder allenfalls aufgrund eines Landtagsbegehrens 
dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird und dabei eine mehrheitli- 
che Zustimmung findet, folgt das Sanktionserfordernis. In diesem Fall 
handelt es sich jedoch um eine Landtagsvorlage und somit nur um die 
indirekte Folge einer Volksinitiative. 
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