Sanktionierung
4.11.3 Kein Sanktionserfordernis
Für die folgenden Entscheidungen, die in einer Volksabstimmung ge-
troffen werden, ist eine Sanktionierung durch den Landesfürsten nicht
vorgesehen und nicht erforderlich.
4.11.3.1 In Volksabstimmungen abgelehnte Vorlagen
Ein Sanktionserfordernis besteht nicht für Volksabstimmungen, die zu
keiner Veränderung der Rechtslage führen. Wenn also eine Volksabstim-
mung aufgrund eines Landtagsbegehrens, eines Sammelbegehrens oder
eines Gemeindebegehrens über eine vom Landtag verabschiedete Vor-
lage betreffend Verfassung, Gesetze, Staatsverträge oder Finanzen
durchgeführt wird und das Volk die Vorlage ablehnt, bleiben die beste-
henden Regelungen in Kraft. Der Entscheid des Volkes ist endgültig.
Weder der Entscheid des Volkes noch das Fortbestehen der bisherigen
Bestimmungen erfordert eine Sanktionierung durch den Landesfürsten,
auch nicht im Sinne einer Beurkundung.
4.11.3.2 Einfache Initiative
Einige Volksabstimmungen bedürfen ebenfalls keiner Sanktionierung
durch den Landesfürsten, weil aus ihnen kein sanktionsfähiger Beschluss
folgt. Die einfache Initiative stellt eine Aufforderung an den Landtag dar,
einen Gesetzgebungsprozess oder Ähnliches einzuleiten. Hieraus folgt
keine direkte Volksabstimmung und es bedarf auch keiner Sanktion. Erst
wenn daraus eine vom Landtag formulierte Vorlage resultiert, die vom
Landtag verabschiedet oder allenfalls aufgrund eines Landtagsbegehrens
dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird und dabei eine mehrheitli-
che Zustimmung findet, folgt das Sanktionserfordernis. In diesem Fall
handelt es sich jedoch um eine Landtagsvorlage und somit nur um die
indirekte Folge einer Volksinitiative.
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