Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.10 
Ermittlung des Abstimmungsresultates 
Die Auszählung der Stimmen bei einer Volksabstimmung erfolgt in jeder 
Gemeinde separat. Zu diesem Zweck besteht in jeder Gemeinde eine 
Wahlkommission, die auch bei Volksabstimmungen zuständig ist. 
Die Resultate werden in Abstimmungsprotokollen festgehalten. 
Die Abstimmungsteilnahme sowie die Stimmabgabe - leer, ungültig, Ja, 
Nein — werden protokolliert. Die Prüfung der Unterlagen der Gemein- 
dewahlkommtissionen erfolgt durch die Landeswahlkommission. 
Für die Ermittlung des gültigen Abstimmungsergebnisses werden 
nur die gültigen Stimmen, die sich auf Ja-Stimmen und Nein-Stimmen 
aufteilen, berücksichtigt. Erhált eine einfache Vorlage die Mehrheit der 
gültigen Stimmen, ist sie in der Volksabstimmung angenommen. Erhält 
sie keine Mehrheit oder gleich viele Ja- wie Nein-Stimmen, ist die Vor- 
lage abgelehnt. 
Andere Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsresultates ge- 
langen zur Anwendung, wenn zwei oder mehrere Vorlagen alternativ 
zur Abstimmung gelangen (doppeltes Ja, siehe Kapitel 4.5.3), móglicher- 
weise auch bei einer Volksabstimmung zur Richterwahl (Kapitel 4.5.4.4) 
oder zur Monarchieabschaffung (siehe Kapitel 4.5.4.3). 
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