Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einstufige und zweistufige Abstimmung über eine oder mehrere Vorlagen 
Abbildung 9: Stimmzettel bei mehreren Vorlagen vor der Einführung 
des doppelten Ja 
  
Volksabstimmung vom 3. Oktober 1954 
betreffend die Initiative über die Fischereikarten. 
: Antwort: 
Frage: 
Wollt Ihr den Entwurf der Initianten annehmen ? 
Wollt Ihr den Gegenentwurf des Landtages ar 
nehmen ? 
| 
| 
oder 
   
  
  
  
  
Quelle: LI LA RF 271/65. 
4.5.3 Volksabstimmung über mehr als eine Vorlage 
mit doppeltem oder mehrfachem Ja 
Seit der Einführung der Móglichkeit des doppelten oder mehrfachen 
Ja* bei Volksabstimmungen im Jahr 1987 (LGBI. 1987.049) wird bei 
mehreren Vorlagen zum gleichen Sachverhalt der Entscheid der Abstim- 
  
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Dies ist nicht zu verwechseln mit dem «doppelten Ja» oder «doppelten Mehr» bei 
schweizerischen Bundesabstimmungen, welches im Auszählverfahren mehrheitli- 
che Zustimmung der Stimmbürger (Volksmehr) und mehrheitliche Zustimmung der 
Kantone (Stándemehr) bedeutet. Das in. Liechtenstein 1987 eingeführte doppelte 
oder mehrfache Ja besteht als Abstimmungsverfahren auch in verschiedenen 
Schweizer Kantonen. In der Bundesverfassung vom 18. April 1999 regelt Art. 139b 
das Verfahren bei Initiative und Gegenentwurf (das Verfahren war bereits 1987 mit- 
tels einer Volksabstimmung eingeführt worden). Dabei kann beiden Vorlagen zuge- 
stimmt werden und bei doppelter Zustimmung kann einer Vorlage der Vorrang ge- 
geben werden. Bei der Ermittlung der siegreichen Vorlage wird allenfalls noch der 
prozentuale Anteil der Volksstimmen und Stándestimmen berücksichtigt. 
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