Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
er 878 gültige Unterschriften von Wählern bei, die sein Vorhaben unterstützten.
Auch dieses Ansuchen wurde am 12. Januar 1938 von der Regierung «nach Anhö-
rung der Gewerbegenossenschaft und der Gemeindevertretung von Vaduz» abge-
lehnt. Am 5. Februar 1938 meldete Kaiser ein Initiativbegehren an. Die Regierung
machte die Anmeldung der Initiative als Gemeindeinitiative des Euphrasius Kaiser
aus Ruggell, wohnhaft in Vaduz, mit Datum vom 15. Februar 1938 kund (Liechten-
steiner Vaterland vom 19.2.1938). Dieses wurde in der Folge von drei Gemeindever-
sammlungsbeschlüssen unterstützt: Schellenberg, Gamprin und Ruggell (alle
Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 20. Februar 1938). Die Regierung stellte
am 24. Februar fest, dass die Initiative zustande gekommen sei und sie vom Landtag
in der nächsten Sitzung behandelt werden müsse. Unter dem Titel «Ein Initiativbe-
gehren im Fasching» sprach eine Eingesandt-Meldung im Liechtensteiner Vaterland
vom 26. Februar 1938 von einem «Missbrauch der Volksrechte» und dass es klüger
gewesen wäre, vor der Publikation der Initiativanmeldung ein Gutachten beim
Staatsgerichtshof einzuholen. In einem Schreiben vom 28. Februar 1938 betonte die
Gemeindevorstehung Vaduz, dass sie auf ihrem negativen Entscheid beharren
werde. Nach einem Gutachten von Ludwig Marxer (3.3.1938) entschied der Land-
tag am 15. März 1938, das Gesuch der Konsequenzen wegen abzulehnen. Diese
Konzession sei keine Angelegenheit der Legislative, sondern eine reine Verwal-
tungssache. Am 7. November 1938 stellte die Landeskasse einen Antrag bei der
Regierung, Kaiser die Weinhandelskonzession zu entziehen, damit dieser keine wei-
teren Gläubiger schädigen könne. Am 21. Dezember 1939 beschloss der Landtag auf
Anfrage von Kaiser, ihm eine Auswanderungsprämie (300 Franken) und sonstige
Unterstützung (200 Franken) auszuzahlen.?7*
4.4.2 Unterschriftenzahl bei Gemeindebegehren
Gemeindebegehren sind gänzlich aus der Mode gekommen. Das ist vor
dem historischen Hintergrund des màssigen Erfolges aller bisherigen
Begehren sowie in Anbetracht der Beschwerlichkeit im Verfahren wie
auch der erforderlichen Zahl an Unterzeichnenden nicht wirklich er-
staunlich.
Eine Verfahrenshürde besteht darin, dass in drei oder vier Gemein-
den - je nachdem, ob es sich um ein Verfahren auf Stufe des Gesetzes
oder der Verfassung handelt — ein mehrheitlicher Beschluss der Gemein-
379 LILA RF 133/261; RF 175/357; RF 183/40; RF 184/80; RF 189/40; LTP 1938/010.
Kaiser verstarb ledig und kinderlos 1944 (Familienstammbuch der Gemeinde Rug-
gell).
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