Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
er 878 gültige Unterschriften von Wählern bei, die sein Vorhaben unterstützten. 
Auch dieses Ansuchen wurde am 12. Januar 1938 von der Regierung «nach Anhö- 
rung der Gewerbegenossenschaft und der Gemeindevertretung von Vaduz» abge- 
lehnt. Am 5. Februar 1938 meldete Kaiser ein Initiativbegehren an. Die Regierung 
machte die Anmeldung der Initiative als Gemeindeinitiative des Euphrasius Kaiser 
aus Ruggell, wohnhaft in Vaduz, mit Datum vom 15. Februar 1938 kund (Liechten- 
steiner Vaterland vom 19.2.1938). Dieses wurde in der Folge von drei Gemeindever- 
sammlungsbeschlüssen unterstützt: Schellenberg, Gamprin und Ruggell (alle 
Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 20. Februar 1938). Die Regierung stellte 
am 24. Februar fest, dass die Initiative zustande gekommen sei und sie vom Landtag 
in der nächsten Sitzung behandelt werden müsse. Unter dem Titel «Ein Initiativbe- 
gehren im Fasching» sprach eine Eingesandt-Meldung im Liechtensteiner Vaterland 
vom 26. Februar 1938 von einem «Missbrauch der Volksrechte» und dass es klüger 
gewesen wäre, vor der Publikation der Initiativanmeldung ein Gutachten beim 
Staatsgerichtshof einzuholen. In einem Schreiben vom 28. Februar 1938 betonte die 
Gemeindevorstehung Vaduz, dass sie auf ihrem negativen Entscheid beharren 
werde. Nach einem Gutachten von Ludwig Marxer (3.3.1938) entschied der Land- 
tag am 15. März 1938, das Gesuch der Konsequenzen wegen abzulehnen. Diese 
Konzession sei keine Angelegenheit der Legislative, sondern eine reine Verwal- 
tungssache. Am 7. November 1938 stellte die Landeskasse einen Antrag bei der 
Regierung, Kaiser die Weinhandelskonzession zu entziehen, damit dieser keine wei- 
teren Gläubiger schädigen könne. Am 21. Dezember 1939 beschloss der Landtag auf 
Anfrage von Kaiser, ihm eine Auswanderungsprämie (300 Franken) und sonstige 
Unterstützung (200 Franken) auszuzahlen.?7* 
4.4.2 Unterschriftenzahl bei Gemeindebegehren 
Gemeindebegehren sind gänzlich aus der Mode gekommen. Das ist vor 
dem historischen Hintergrund des màssigen Erfolges aller bisherigen 
Begehren sowie in Anbetracht der Beschwerlichkeit im Verfahren wie 
auch der erforderlichen Zahl an Unterzeichnenden nicht wirklich er- 
staunlich. 
Eine Verfahrenshürde besteht darin, dass in drei oder vier Gemein- 
den - je nachdem, ob es sich um ein Verfahren auf Stufe des Gesetzes 
oder der Verfassung handelt — ein mehrheitlicher Beschluss der Gemein- 
379 LILA RF 133/261; RF 175/357; RF 183/40; RF 184/80; RF 189/40; LTP 1938/010. 
Kaiser verstarb ledig und kinderlos 1944 (Familienstammbuch der Gemeinde Rug- 
gell). 
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