Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren 
Etwas verwirrend erscheint Abs. 3. Dort wird ausgeführt, was ein be- 
schlossenes Gemeindebegehren zu enthalten hat; unter lit. a heisst es: 
«[...] ausserdem kann es noch enthalten [...]». Es ist also fraglich, ob das 
in lit. b und c Aufgeführte zwingend erforderlich ist oder ob dies unter 
die Kann-Bestimmung fállt. Da lit. c wohl kaum als fakultative Bestim- 
mung aufgefasst werden kann, bezieht sich die Kann-Formulierung 
wohl nur auf lit. b, womit ausgedrückt wird, dass im Falle eines Referen- 
dums keine Begründung notwendig ist, wahrend eine solche im Falle 
von Initiativen erforderlich ist. 
4.4.1 Gemeindebegehren in der liechtensteinischen 
Abstimmungsgeschichte 
In der liechtensteinischen Abstimmungsgeschichte ist es erst zu einer 
Volksabstimmung aufgrund eines Gemeindebegehrens gekommen 
(1937), jedoch zu mehreren gescheiterten Anläufen. Bereits für das Jahr 
1920, also noch vor Inkrafttreten der neuen Verfassung, erwähnt Quade- 
rer-Vogt ein Gemeindebegehren aufgrund von Gemeindeversammlungs- 
beschlüssen in Balzers, Triesen, Triesenberg und Mauren, um den Zoll- 
tarıf im Rahmen eines Handelsabkommens mit Österreich einer Volks- 
abstimmung zu unterwerfen. Die Regierung lehnte diese Forderung ab, 
da ein Ausführungsgesetz über das Referendum noch fehle.?? In den 
1930er-Jahren wurden mehrere erfolglose Gemeindebegehren als Initia- 
tiven oder Referenden lanciert. In der Zeit, in denen die einzigen doku- 
mentierten Gemeindebegehren durchgeführt wurden, wurden die 
Gemeindeversammlungsbeschlüsse noch in wirklichen Versammlungen, 
also unter direkter Anwesenheit der Stimmberechtigten, gefasst. Heute 
werden bzw. würden solche Beschlüsse in Form von Urnenabstimmun- 
gen (einschliesslich Briefwahl) bei den involvierten Gemeinden und in 
naher oder ferner Zukunft eventuell auch elektronisch erfolgen. 
1930 wurde eine Gemeindeinitiative mit dem Ziel lanciert, dass alle 
Gemeinden ausländischen Strom nur beziehen dürfen, wenn das liech- 
tensteinische Lawenawerk den Strom nicht zu angemessenem Preis zur 
Verfügung stellt. Die Initiative war formal wohl nicht korrekt zustande 
  
372 Quaderer-Vogt 2014, Bd. 3, S. 91. 
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