Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
4.2.5 Sperrfristen
Sperrfristen für Begehren bestehen für Gegenstände, über welche vor
Ablauf von zwei Jahren bereits einmal eine ablehnende Volksabstim-
mung stattgefunden hat (siehe auch Kapitel 3.1.11 zu Sperrfristen für
Initiativen). Ebenso kann ein Abberufungsbegehren gegen den Landtag
«innert dem Zeitraume eines Jahres» nur einmal gestellt werden (Art. 69
Abs. 3 VRG 1973).36
Art. 70 VRG (Fristen)
[...]
3) Initiativbegehren (Sammel- oder Gemeinde-Initiativen) auf Erlass, Abánderung
oder Aufhebung eines Gesetzes oder der Verfassung dürfen, wenn ein solches
Begehren in einer Volksabstimmung verworfen worden ist, über denselben Gegen-
stand erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Volksabstimmung und ein Abberu-
fungsbegehren innert dem Zeitraume eines Jahres nur einmal gestellt werden.
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Es ist nicht deutlich, ob die Frist von einem Jahr bei der Landtagsabberufung ab
dem Abberufungsbegehren (das wáre der Zeitpunkt der Anmeldung), ab der Einrei-
chung der gültigen Unterschriften oder ab dem Volksentscheid gerechnet wird. Es
erscheint aber plausibel, sich diesbezüglich an Art. 70 Abs. 3 VRG betreffend Ini-
tiativbegehren zu orientieren, bei denen der Zeitpunkt der Volksabstimmung mass-
geblich ist. Der Autor tendiert in diesem Sinne zum Abstimmungstermin als Aus-
gangspunkt, da sonst auch eine unbestimmte Frist von der Anmeldung bis zur
Abstimmung mitzurechnen wáre, somit ein neuerliches Begehren bereits kurz nach
einer Abstimmung wieder möglich wäre, was wohl dem Sinn der Sperrfrist wider-
spricht.