Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
4.2.1.3 Frauenstimmrecht 1984 
Das Stimm- und Wahlrecht für Frauen wurde in einer Volksabstimmung 
aufgrund eines Landtagsbegehrens am 29. Juni / 1. Juli 1984 mit 2370 Ja- 
Stimmen gegen 2251 Nein-Stimmen eingeführt, womit sich der Kreis der 
Stimm- und Wahlberechtigten mehr als verdoppelte.^6 
4.2.2 Bezeichnung des Begehrens 
Zur korrekten Bezeichnung eines Begehrens gehört, dass klar wird, ob 
eine Initiative als formulierte oder als einfache Initiative eingereicht 
wird, ferner ob sie als Sammelbegehren oder als Gemeindebegehren 
angemeldet wird. Beim Referendum ist eine Verwechslung weniger 
leicht möglich, dennoch ist ein Referendumsbegehren klar als solches zu 
bezeichnen und es muss zweifelsfrei feststehen, gegen welchen Land- 
tagsbeschluss es sich richtet. 
4.2.3 Eindeutigkeit des Begehrens 
Ein formelles Erfordernis stellt auch die Eindeutigkeit des Begehrens 
dar. Darunter wird verstanden, dass im Falle einer Initiative oder eines 
Referendums oder eines sonstigen Begehrens eindeutig sein muss, was 
das Begehren bezweckt. Es kann also beispielsweise nicht pauschal ein 
«Referendum gegen die Beschlüsse des Landtages vom [Datum]» einge- 
reicht werden, sondern nur gegen einen gemäss Kundmachung eindeutig 
identifizierbaren Beschluss (Gesetz, Finanzen usw.). Auch bei einer Ini- 
tiative muss der Wille der Initianten deutlich erkennbar sein, auch ob es 
sich um eine formulierte oder eine einfache Initiative handelt. Nur so ist 
später die unverfälschte Willensbildung des Volkes möglich. 
  
365  Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 über die Abänderung der Verfassung, LGBl. 
1984.027. Bei der Volksabstimmung zum Frauenstimmrecht waren 5453 Männer 
stimmberechtigt, bei der nächsten Volksabstimmung vom 2. Juni 1985 waren es 
12 272 Frauen und Männer. Zur Einführung des Frauenstimmrechts V. Marxer 1994; 
Marxer 2014b. 
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