Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
4.2.1.3 Frauenstimmrecht 1984
Das Stimm- und Wahlrecht für Frauen wurde in einer Volksabstimmung
aufgrund eines Landtagsbegehrens am 29. Juni / 1. Juli 1984 mit 2370 Ja-
Stimmen gegen 2251 Nein-Stimmen eingeführt, womit sich der Kreis der
Stimm- und Wahlberechtigten mehr als verdoppelte.^6
4.2.2 Bezeichnung des Begehrens
Zur korrekten Bezeichnung eines Begehrens gehört, dass klar wird, ob
eine Initiative als formulierte oder als einfache Initiative eingereicht
wird, ferner ob sie als Sammelbegehren oder als Gemeindebegehren
angemeldet wird. Beim Referendum ist eine Verwechslung weniger
leicht möglich, dennoch ist ein Referendumsbegehren klar als solches zu
bezeichnen und es muss zweifelsfrei feststehen, gegen welchen Land-
tagsbeschluss es sich richtet.
4.2.3 Eindeutigkeit des Begehrens
Ein formelles Erfordernis stellt auch die Eindeutigkeit des Begehrens
dar. Darunter wird verstanden, dass im Falle einer Initiative oder eines
Referendums oder eines sonstigen Begehrens eindeutig sein muss, was
das Begehren bezweckt. Es kann also beispielsweise nicht pauschal ein
«Referendum gegen die Beschlüsse des Landtages vom [Datum]» einge-
reicht werden, sondern nur gegen einen gemäss Kundmachung eindeutig
identifizierbaren Beschluss (Gesetz, Finanzen usw.). Auch bei einer Ini-
tiative muss der Wille der Initianten deutlich erkennbar sein, auch ob es
sich um eine formulierte oder eine einfache Initiative handelt. Nur so ist
später die unverfälschte Willensbildung des Volkes möglich.
365 Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 über die Abänderung der Verfassung, LGBl.
1984.027. Bei der Volksabstimmung zum Frauenstimmrecht waren 5453 Männer
stimmberechtigt, bei der nächsten Volksabstimmung vom 2. Juni 1985 waren es
12 272 Frauen und Männer. Zur Einführung des Frauenstimmrechts V. Marxer 1994;
Marxer 2014b.
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