Formelle Kriterien der Zulässigkeit eines Begehrens
Betreffend die Begehrensberechtigung hat es seit Inkrafttreten der Ver-
fassung von 1921 in zwei zentralen Punkten Änderungen gegeben: dem
Wahlalter und dem Stimm- und Wahlrecht der Frauen.
4.2.1.2 Wahlalter: 1921, 1922, 1969, 2000
Das Wahlalter wurde in drei Schritten gesenkt. Die Verfassung von 1921
enthielt in der ursprünglichen Version keinen Hinweis auf das Wahlalter,
obwohl es in Art. 29 wörtlich hiess: «Die staatsbürgerlichen Rechte ste-
hen jedem Landesangehörigen nach den Bestimmungen dieser Verfas-
sung zu.» Mangels weiterer Präzisierung war somit das bis dahin gel-
tende Wahlalter von 24 Jahren weiterhin massgebend. 1922 wurde das
Volksrechtegesetz verabschiedet. In Art. 2 Abs. 1 VRG wurde dabei das
Stimm- und Wahlrecht auf liechtensteinische Staatsangehörige männli-
chen Geschlechts beschränkt, welche das 21. Altersjahr vollendet ha-
ben.€ 1969 wurde mit dem neuen Volksrechtegesetz das Wahlalter auf
20 Jahre gesenkt?9 Mit der Einführung des Frauenstimmrechts 1984
wurde erstmals das Wahlalter von 20 Jahren auch in der Verfassung in
Art. 29 Abs. 2 LV verankert: «In Landesangelegenheiten stehen die poli-
tischen Rechte allen Landesangehórigen zu, die das 20. Lebensjahr voll-
endet, im Lande ordentlichen Wohnsitz haben und nicht im Wahl- und
Stimmrecht eingestellt sind.» Eine weitere Senkung des Wahlalters auf
18 Jahre folgte im Jahr 2000.3€
362 Gesetz vom 31. August 1922 betreffend die Ausübung der politischen Volksrechte
in Landesangelegenheiten, LGBI. 1922.028.
363 Gesetz vom 14. November 1969 über die Herabsetzung des Wahlalters und des
Mündigkeitsalters und die Anderung wahlgesetzlicher Vorschriften, LGBI. 1969.048.
364 Verfassungsgesetz vom 16. Dezember 1999 über die Abänderung der Verfassung,
LGBl. 2000.055; Gesetz vom 16. Dezember 1999 betreffend die Abänderung des
Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten,
LGBI. 2000.056.
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