Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen 
dies nach Art. 70 Abs. 2 VRG auch ein Funktionsträger (Vorsteher) oder 
eine Körperschaft (Gemeinderat) sein, wobei alle diese ebenfalls das 
individuelle Stimmrecht besitzen müssen.3° Stimmberechtigt sind ge- 
genwärtig liechtensteinische Staatsangehôrige beiderlei Geschlechts mit 
ordentlichem Wohnsitz in Liechtenstein und vollendetem 18. Lebens- 
jahr, die nicht im Stimm- und Wahlrecht eingestellt sind (Art. 29 Abs. 2 
LV). Ausländerinnen und Ausländer sind nicht stimmberechtigt, ebenso 
liechtensteinische Staatsangehórige mit Wohnsitz im Ausland. 
Im Falle einer Initiative muss mindestens eine Person einer allfalli- 
gen Initiativgruppe stimmberechtigt sein, wie dies der Staatsgerichtshof 
indirekt bestätigt hat und wie es ebenso aus Regierungs- und Landtags- 
stellungnahmen hervorgeht, ein Referendum muss dagegen nicht ange- 
meldet werden. In beiden Fällen werden die gesammelten Unterschriften 
hinsichtlich des Stimmrechts der Unterzeichnenden in den betreffenden 
Gemeinden geprüft (zur Unterschriftensammlung siehe Kapitel 4.3). 
360 Dies gilt mindestens, solange es kein Ausländerstimmrecht gibt. Da vermutlich ein 
Ausländerstimmrecht (siehe die Regelung innerhalb der Europäischen Union) 
zuerst auf kommunaler Ebene eingeführt würde, ist anzunehmen, dass dann die 
stimmberechtigten Ausländer auf Gemeindeebene wählen und auch abstimmen 
könnten, also auch auf Gemeindeebene Referenden und Initiativen ergreifen könn- 
ten. Die Frage ist aber, ob sie auch ein Gemeindebegehren ergreifen oder unterstüt- 
zen könnten, welches schliesslich in eine Volksabstimmung auf Landesebene mün- 
det. Diese Frage ist aus heutiger Sicht zu verneinen, da es sich dabei um ein Verfah- 
ren auf Landesebene handelt, womit wohl ein Stimmrecht auf Landesebene für eine 
direktdemokratische Aktion, die auf Landesebene zu entscheiden ist, vorausgesetzt 
werden muss. 
361 Siehe StGH-Entscheid zur Anmeldung der Initiative von Fürst Hans-Adam II. und 
Erbprinz Alois (StGH 2002/73 vom 3. Februar 2003). Obwohl die Anmeldeberech- 
tigung des Landesfürsten nicht ohne Zweifel war, hielt das Gericht fest, dass sie im 
Falle des Erbprinzen zweifelsfrei gegeben sei. Nichtstimmberechügre sind bei einer 
Anmeldung somit irrelevant, solange mindestens eine Person stimmberechtigt ist. 
Dies bestätigte sich auch bei der Initiative zur Lockerung des Nichtraucherschutzes 
2008. Die Initiative wurde von der Vereinigung «Gastronomie Liechtenstein» ein- 
gereicht, vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Im Landtag 
wurde kritisiert, dass die Initiative schon bei der Einreichung formelle Schwächen 
aufwies, da sie von einem Verband eingereicht wurde. Der Landtag schloss sich 
jedoch der Meinung der Regierung an, dass einer der Unterzeichnenden stimmbe- 
rechtigter Landesbürger sei und die Einreichung dadurch gültig sei (BuA Nr. 153/ 
2008 betreffend Initiativbegehren zur Abänderung des Gesetzes über den Nichtrau- 
cherschutz und die Werbung für Tabakerzeugnisse; LTP vom 16. September 2008, 
S. 1610ff.; LTP vom 19. November 2008, S. 2763). 
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