Exkurs: Petition
Abgeordneten vorgebracht werden. Erst dann finde eine weitere Be-
handlung statt. Dies kollidiere mit dem Anspruch, welcher in Art. 42 der
Verfassung zum Petitionsrecht formuliert ist. «Mindestens eine Kennt-
nisnahme durch diese Gremien muss nach der hier vertretenen Auffas-
sung somit erfolgen, sodass sich die Rolle des einzelnen Abgeordneten
wohl eher auf eine Uberbringerfunktion beschrinkt.»32
Gegen diese Interpretation von M. Wille kann eingewendet wer-
den, dass Art. 42 Abs. 1 GOLT 1997 lautete, dass Petitionen vom Prisi-
denten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen also mindes-
tens registriert werden und es ist davon auszugehen, dass eine Petition
formal an den Landtag gerichtet wird, also dem Landtagspräsidenten
oder dem Landtagssekretariat zugestellt werden muss. Erst wenn es um
die weitere Behandlung im Landtag geht, ist entscheidend, ob ein Abge-
ordneter das Wort ergreift oder nicht.
Unabhängig davon welcher Interpretation der vormaligen Ge-
schäftsordnung man zuneigt: Mit der neuen Geschäftsordnung das
Landtages ist der Artikel zu den Petitionen modifiziert worden. Die
Absätze 1 bis 3 von Art. 42 der Geschäftsordnung von 1997 (LGBl.
1997.061) wurden wortwörtlich in die Absätze 2 bis 4 der neuen Ge-
schäftsordnung vom 19. Dezember 2012 übernommen. Abs. 1 ist jedoch
neu hinzugekommen.
Art. 50 GOLT (LGBl. 2013.009) (Petitionen)
1) Das Petitionsrecht an den Landtag ist gemäss Art. 42 der Verfassung gewährleis-
tet. Die Petition ist schriftlich an den Landtag zu richten.
2) Petitionen werden vom Präsidenten auf die Tagesordnung der nächsten Landtags-
sitzung gesetzt. Eine weitere Behandlung findet nur statt, wenn sie von einem Mit-
glied des Landtages vorgebracht werden.
3) Der Landtag kann Petitionen an Kommissionen oder zur geeigneten Verfügung
an die Regierung überweisen oder andere geeignete Massnahmen beschliessen.
4) Der Erstunterzeichner wird über die Art der Behandlung im Landtag informiert.
Aus unverständlichen Gründen wurde die Diskussion bei Erlass der
neuen GOLT im Dezember 2012 im nichtöffentlichen Landtag geführt,
sodass sie weder auf der Traktandenliste noch in den öffentlich zugäng-
lichen Landtagsprotokollen aufscheint. Die Debatte über die Revision
352 M. Wille 2012, S. 240.
233